Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider muss ich Ihnen sagen, dass Ihre Forderung, nach den von Ihnen geschilderten Angaben, bereits verjährt ist.
Der BGH hat in seinem bekannten Urteil XI ZR 17/14
vom 28.10.2014 entschieden, dass die 3jährige Verjährungsfrist für Bearbeitungsgebühren in Krediten, die von 2005-2011 abgeschlossen wurden, erst am 31.12.2011 zu laufen beginnt. Die Verjährung ist somit mit Ablauf des 31.12.2014 eingetreten. Hierunter fällt auch Ihr Kreditvertrag aus dem Jahr 2007.
Es gibt die Möglichkeit, die Verjährung zu hemmen. Welche Maßnahmen dafür in Betracht kommen regeln insbesondere die §§ 204
, 212 BGB
. Die wichtigsten verjährungshemmenden bzw. -unterbrechenden Maßnahmen sind die Klageerhebung, die Einleitung des Mahnverfahrens oder aber auch ein umfassendes Anerkenntnis oder ein eindeutiger Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjähung durch den Anspruchsgegner. Diese Maßnahmen müssen vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeleitet werden und liegen nach Ihren Angaben nicht vor.
Ihr Schreiben ist der Bank erst am 02.01.2015 zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung also bereits eingetreten.
Selbst wenn Ihr Schreiben vor Ablauf des 31.12.2014 bei der Bank eingegangen wäre, wäre trotzdem Verjährung eingetreten, da ein einfaches Schreiben keine geeignete Maßnahme ist um die Verjährung zu hemmen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Bank die Einrede der Verjährung erheben wird, so dass Sie Ihre Forderung dann nicht mehr durchsetzen können.
Leider kann ich Ihnen keine bessere Mitteilung machen.
Sie sollten aber zunächst einmal abwarten wie die Bank reagiert. Es gibt auch Banken die die Bearbeitungsgebühren trotzdem zurückzahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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