Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Gewährleistungsansprüche kann der Käufer in Ihrem Fall nicht geltend machen.
Wie Sie schreiben, haben Sie in den Kaufvertrag ausdrücklich einen Ausschluss der Gewährleistung aufgenommen. Der zwischen Ihnen vereinbarte Ausschluss ist wirksam, da es sich hierbei um eine „Individualvereinbarung" handelt und nicht um eine AGB.
Bei Ihrer Klausel handelt es sich übrigens um einen generellen Gewährleistungsausschluss. Zwar sprechen Sie am Anfang von „gekauft wie gesehen". Nach der Rechtsprechung ist dies bei Privatverkäufen jedoch unschädlich. Die Haftung wird also nicht nur für offensichtliche Mängel, sondern gerade auch für versteckte Mängel ausgeschlossen. (BGH, Urteil vom 06. 07.2005 - VIII ZR 136/04
)
Aus diesem Grunde spielt es keine Rolle, ob der Käufer einen Defekt der Lenkung bei einer Probefahrt hätte erkennen können.
Gewährleistungsansprüche würden in Ihrem Fall nur bestehen, wenn Sie den Defekt arglistig verschwiegen hätten. Das war bei Ihnen aber nicht der Fall. Im Übrigen müsste der Käufer beweisen, dass Sie den Defekt auch tatsächlich kannten.
Ich würde Ihnen daher empfehlen, die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche schriftlich zurückzuweisen.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie gerne eine Nachfrage stellen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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