Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Ich verstehe Sie so, dass während eines laufenden Zivilverfahrens eine Straftat begangen wurde. Nach dem deutschen Strafrecht besteht allerdings keine generelle Verjährungsfrist. Je nach Straftat können unterschiedliche Verjährungsfristen bestehen.
In Ihrer Frage haben Sie leider nicht mitgeteilt, um welche Straftat es konkret geht. Daher gebe ich Ihnen eine Übersicht über Delikte, die im Rahmen von Zivilverfahren häufig begangen werden:
Bei einem einfachen Betrug beträgt die Verfolgungsverjährung 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
). Die Verjährungsfrist beginnt mit Beendigung der Tat. Beim vollendeten oder versuchten Prozessbetrug ist daher auf den Erlass einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abzustellen. Nach Ihrer Schilderung wurde das Zivilverfahren gegen den Beklagten A im Januar 2008 beendet. Spätestens zum 31.01.2013 wäre daher ein einfacher Betrug verjährt gewesen.
Bei einer uneidlichen Falschaussage beträgt die Verfolgungsverjährung ebenfalls 5 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
). Die Verjährung beginnt, sobald die falsche Aussage getätigt wurde und beendet ist. Daher ist hier von Verjährung auszugehen.
Bei einer Beleidigung oder üblen Nachrede beträgt die Verfolgungsverjährung nur 3 Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
). Die Verjährung beginnt, sobald die jeweilige Äußerung getätigt wurde. Auch hier ist deshalb von Verjährung auszugehen.
Die Tatsache, dass Sie jetzt gegen Ihren ehemaligen Anwalt klagen, hat auf die Verjährung keinen Einfluss.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Unklarheiten können Sie mich selbstverständlich kontaktieren. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian D. Franz
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Hallo,
danke für die sehr schnelle Auskunft.
Zur Vervollständigung:
Eine Eigentümergemeinschaft mußte an eine Gemeinde, lt. Übergabevertrag,
ein Straßengrund an eine Gemeinde kostenlos abtreten.
Der Wille zum Zweck war eigentlich kar, nur zum Zweck einer Straße.
Das Grundstück wurde vermessen, erhielt eine eigene Flurnummer.
Als die Straße gebaut wurde, wurden nur ca. 50% in der Breite als Straße verwendet,
der Rest wurde von der Gemeinde an den Bauträger als Baugrund weiterverkauft.
Ebenso wurde in einen Kinderspielplatz (812m²) der ebenfalls kostenlos abgetreten werden mußte, ein Parkplatz hineingebaut.
Die Gemeinde erklärte, das der Verwendungszweck nicht vorgeschrieben sei.
Es gab eine Gerichtsverhandlung, wo einer meiner Onkel bezeugen sollte,
das das Grundstück nur als Straßengrund zu verwenden gewollt war.
Mein Onkel bezeugte, das nur als Straßengrund gewollt war.
Dies erklärte er ca. 20 Mal.
Er wurde von der Richterin derart verunsichert, daß er ein oder zweimal sagte,
Er wisse irgendetwas nicht.
Im Urteil schrieb die Richterin das es sich an nichts mehr genau erinnern konnte.
Das ist eine Falschbeurkundung im Amt.
Das Ganze sehe ich als Betrug. (StGB 263, Abs. 1).
Durch die bewußte Falschbeurkundung wurde der Gemeinde ein Vorteil verschafft.
Diese Vorgehensweise betrachten offensichtlich einige Staatsdiener als Amtshilfe.
Es gibt ein Rechtsgutachten, das besagt, das der Bürgermeister eine Straftat begangen hat.
Ein Regierungsdirektor der Reg. von Oberbayern erklärt, das hier entschädigt hätte werden müsse.
Auch eine Stellungnahme eines Ex-Notars liegt vor.
Mein Anwalt versäumte rechtzeitig die Schrifteinreichung.
Im Verfahren gegen meinen Anwalt stellte die neue Richterin fest, daß die Zeugenaussage fehlerhaft war,
bzw. falsch gewürdigt wurde. Dies erklärte Sie schriftlich in einem Beschluß.
Hätte hier die Richterin nicht daraufhinweisen müssen, das eine Falschbeurkundung im Amt vorliegt?
Zwei Tage vor Urteilsverkündung wurde die Richterin in die Staatsanwaltschaft versetzt.
Hier hat offensichtlich einer die „Notbremse" gezogen.
Der neue Richter hatte eine völlig andere Rechtsauffassung.
Ich reichte nun wegen Verdacht auf Betrug eine Strafanzeige ein.
Ich erklärte, das die Zeugenbefragung den Eindruck einer schlecht inszenierten Theateraufführung hatte.
Der Prozess gegen meinen Anwalt wird doch so weitergeführt, wie wenn er gegen den Beklagen A geführt worden wäre?
Wirkt hier nicht der StGB §78a?
Dann wäre die Zeugenbefragung noch Bestandteil des Verfahrens.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Wenn wir davon ausgehen, dass die Richterin im Ausgangsverfahren tatsächlich eine Falschbeurkundung im Amt begangen hat, so würde Folgendes gelten:
Die Falschbeurkundung im Amt wird nach § 348 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Daher verjährt die Tat innerhalb von 5 Jahren. Dies folgt aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB
.
Für den Beginn der Verjährung ist auf die Beendigung der Tat abzustellen. Hier geht es um den von Ihnen erwähnten § 78a StGB
. Entscheidend ist dabei der Erlass des Urteils im Januar 2008. Der anhängige Zivilprozess gegen Ihren ehemaligen Rechtsanwalt hat auf den Verjährungsbeginn keinen Einfluss, da eine falsche Beurkundung mit Erlass des Urteils abgeschlossen ist. Einen „Aufschub" bzw. ein „Hinauszögern" der Verjährung durch nachfolgende Zivilprozesse gibt es im deutschen Strafrecht nicht. Eine etwaige Falschbeurkundung im Amt betrachte ich daher als verjährt.
Dasselbe Ergebnis gilt wie bereits geschildert auch für einen etwaigen Betrug.
Eine Hinweispflicht der Richterin im jetzigen Verfahren, dass im Vorprozess womöglich eine Falschbeurkundung im Amt begangen wurde, besteht im Übrigen nicht. Eine strafrechtliche Würdigung ist für das Zivilverfahren und die zivilrechtliche Beweisaufnahme nämlich ohne Belang.
Für das laufende Verfahren wünsche ich Ihnen viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt