Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob Ihnen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Abfindungsanspruch (z.B. wegen der langen Betriebszugehörigkeit) zusteht kann pauschal nicht beantwortet werden. Dies hängt von vielen Faktoren ab. Ein grundsätzlicher Abfindungsanspruch ist nicht gegeben. Dennoch kann sich in Ihrem Fall ein solcher Anspruch aus dem Arbeitsvertrag oder dem Tarifvertrag ergeben. Es ist auch üblich, dass Abfindungsansprüche in dem Aufhebungsvertrag geregelt werden. Darüber hinaus, könnte eine Abfindung aufgrund sozial ungerechtfertigter Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz in Betracht kommen, soweit das Kündigungsschutzgesetz in Ihrem Fall überhaupt Anwendung findet. Ohne Kenntnis Ihres Arbeits- und Tarifvertrages sowie der betrieblichen Gegebenheiten, kann hier leider keine Einschätzung bezüglich des Bestehens eines Abfindungsanspruches erfolgen.
Sie sind jedoch selbstverständlich nicht verpflichtet, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen. Davon würde ich Ihnen auch, soweit dieser nicht anwaltlich geprüft wurde, dringend abraten. Grundsätzlich kann ich Ihnen auch davon abraten, das Arbeitsverhältnis selbst durch Eigenkündigung zu beenden. Vom Grundsatz her ist es meistens besser, wenn der Arbeitgeber kündigt. Denn in diesem Fall können Sie im Rahmen einer sog. Kündigungsschutzklage gerichtlich Ihre Ansprüche (z.B. auch der oben angesprochene Abfindungsanspruch etc.) überprüfen lassen.
Ihnen steht ein Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Für Arbeitnehmer ist der Zeugnisanspruch einheitlich in § 109
Gewerbeordnung geregelt. § 109 GewO
lautet:
„§ 109 GewO
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 13.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 13.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen