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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Verhindern kann man eine solche betrügerische Handlung nur schwer. Allenfalls bei vorheriger Prüfung der Bilanz und BWA wäre eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erkennbar, wenn die Buchhaltung korrekt und aktuelle geführt worden wäre.
Ansonsten bestehen Banken bei Darlehen an GmbH´s grundsätzlich auf werthaltige Sicherheiten, um gerade solche Forderungsausfälle zu verhindern.
Denn eine GmbH verfügt nur über ein beschränktes Haftungskapital. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft des Geschäftsführers wäre dessen Vermögens und Einkommenssituation zu prüfen gewesen. Besser wäre aber eine Abtretung oder Sicherung von werthaltigen Vermögenswerten der GmbH oder des Gesellschafters/Geschäftsführers, bespielsweise ein Lebensversicherung oder eines Depots.
2. Aufgrund des Verschweigens der Insolvenzreife haftet der Geschäftsführer. Der Darlehensvertrag ist aber wirksam zustande gekommen, soweit Sie diese nicht angefochten haben. Im Ergebnis haben Sie im Falle einer Anfechtung oder Kündigung des Darlehensvertrages einen Anspruch gegen die GmbH und im Wege des Schadensersatzes gegen den Geschäftsführer.
3. Vermögensübertragungen, die zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung dienen können angefochten werden. Soweit sich aus den Ermittlungen oder der Abgabe der Vermögensauskunft keine Anhaltspunkte für den Verbleib des Vermögens ergeben, besteht die Möglichkeit einen Detektiv zu beauftragen.
Dies ist allerdings mit weiteren Kosten verbunden, die auf den Geschäftsführer abgewälzt werden können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
13.01.2015 | 05:45
Leider scheine ich mich etwas missverständlich ausgedrückt zu haben.
Die Insolvenzverschleppung ist Fakt und auch das der Geschäftsführer haften muss. Da dieser wusste, dass Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen, hat er sein eigenes Privatvermögen beiseite geschafft (Hauskauf, jemand anderes ist im Grundbuch eingetragen).
Meine Fragen zielten allein auf das Privatvermögen des Geschäftsführers ab,nicht auf das der Gmbh.
Für eine kurze, verständliche Antwort wäre ich dankbar.
Rückfrage vom Fragesteller
13.01.2015 | 06:22
Leider scheine ich mich etwas missverständlich ausgedrückt zu haben.
Die Insolvenzverschleppung ist Fakt und auch das der Geschäftsführer haften muss. Da dieser wusste, dass Schadensersatzforderungen auf ihn zukommen, hat er sein eigenes Privatvermögen beiseite geschafft (Hauskauf, jemand anderes ist im Grundbuch eingetragen).
Meine Fragen zielten allein auf das Privatvermögen des Geschäftsführers ab,nicht auf das der Gmbh.
Für eine kurze, verständliche Antwort wäre ich dankbar.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.01.2015 | 23:41
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Ich hatte Sie so verstanden, dass sich entsprechende Ansprüche gegen den Geschäftsführer richten.
Wenn der Geschäftsführer ein Haus erworben hat, jedoch einen Strohmann in das Grundbuch eingetragen wurde, ist dies anfechtbar, bzw. im Rahmen der hier erfolgten Schenkung von erheblichen Geldmitteln ist diese Vermögensübertragung anfechtbar. Soweit der Strohmann den Schenkungsbetrag nicht mehr herausgeben kann, muss er die Zwangsvollstreckung in die Immobilie dulden.
Allerdings müßte für diesen Anspruch der Nachweis geführt werden, dass der Geschäftsführer den Kaufpreis für die Immobilie bereit gestellt hat oder im Nachgang das Haus an den Strohmann ohne Gegenleistung übertragen hat.
Auch dies stellt aus meiner Sicht eine Strafbarkeit aufgrund der Zwangsvollstreckunsgvereitelung dar, unabhängig von dem zivilrechtlichen Anfechtungsanspruch.
Jegliche Vermögensübertragung sind daher nach dem Anfechtungsgesetz anzugehen und die Zwangsvollstreckung in die übertragenen Vermögenswerte zu dulden.
Ich hoffe meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten können Sie eine weitere Nachfrage gerne per Email an mich wenden.
Mit besten Grüßen