Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu beachten ist hier § 212 BGB
- Neubeginn der Verjährung:
"(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt."
Das Teilanerkenntnis unterbricht nach dem BGH und der sonstigen allgemeinen Meinung die Verjährung nur für den anerkannten Teil.
Mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag beginnt die Verjährung neu zu laufen, hier aber wiederum nur drei Jahre, was ebenfalls um ist.
Ich würde also auf jeden Fall schriftlich die Verjährung einwenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sorry die Abschlagsrechnung war von März 2011 nicht 2010! Damit wäre die Verjährung mit dem 31.12.2014 erreicht. Daher stellt sich bei uns die Nach-Frage: Die eingegangene Mahnung datiert vom 26.12.2014 ist bei uns aber erst am 05.01.2014 eingegangen. Welches Datum ist bei Gericht entscheident?
Vielen Dank noch mal.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Ich nehme an, Sie meinen die Mahnung vom 26.12.14 ist am 5.1. im JAHR 2015 eingegangen.
Eine Mahnung führt aber weder zur Hemmung noch zur Unterbrechung der am 2011 neu begonnenen Verjährung.
Das wäre insbesondere nur z. B. durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage der Fall gewesen.
Die Verjährung ist damit aller Voraussicht dennoch eingetreten.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt