Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das ist kein Problem, da dahingehend das sog. Zuflußprinzip des § 11 I EStG
gilt. Sofern also Einnahmen noch in 2014 zufließen, sind diese auch in 2014 noch zu versteuern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Kaiserstr. 20
44135 Dortmund
Tel: 0231-95088861
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Können Sie noch auf die Teilfrage bezüglich des Wortlautes der Rechnung eingehen? Muss die Rechnung bspw. "Vorauszahlung" enthalten? Oder genügt "Stundenkontingent 2015"? Wie formuliere ich rechtssicher?
Viele Grüße!
Hinsichtlich der Rechnung ist keine Besonderheit zu beachten. Sofern er Vertragspartner überweist, würde ich allenfalls den Vermerk Vorschuß erhalten oder ähnliches auf den Kontoauszügen vermerken. Ansonsten kann eine ganz normale Rechnung geschrieben werden.