Ist dieser Entwurf eines Vorvertrages rechtlich für beide Seiten bindend?
| 27.12.2014 18:08
| Preis:
***,00 € |
Zusammenfassung: Vorvertrag Immobilie.
Problem: Wir haben eine sehr nette potentielle Käuferin für unseren Pferdehof mit Wohnhaus. Leider braucht sie (ihren Angaben nach) noch ca. 3 Monate, um die Finanzierung auf die Beine zu stellen. (Warum das so ist, ist für den Vertag ja unerheblich). Da wir jedoch noch andere potentielle Käufer haben, lieber jedoch an sie verkaufen würden, jedoch möglichst wenig Nachteile durch die gewährte Frist haben wollen, würden wir das gerne mittels eines Vorvertrages regeln. Die Käuferin wäre damit einverstanden, sie hat bereits einen Entwurf erhalten.
Ja, ich weiß, Immobilienverkäufe § 311b ..... aber es geht ja eigentlich nicht um die Eigentumsrechte an der Immobilie, sondern nur um die Entschädigung bei Nichterfüllung eines Versprechens....
Bitte mal Reingucken und die Frage beantworten:
Ist dieser Entwurf eines Vorvertrages rechtlich für beide Seiten bindend oder nicht? Wenn nicht, was muss verändert werden, damit er es ist?
Vielen Dank, hier der Entwurf:
- Entwurf-
VORVERTRAG
Dieser Vorvertrag hat keinerlei Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse der im Vertrag benannten Immobilie: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx+
Grundbuch von xxxxxxxxxxxxxx, Blatt xxx, Flur xx, Flurstück xx/x und berührt daher auch nicht die in § 311b, geregelten Rechte von Grundstücksverträgen, Vermögen und Nachlass.
Auch erfolgt keine Auflassungsvormerkung im Grundbuch nach
§ 883 BGB, das kann die Käuferin nicht aus diesem Vertrag heraus verlangen.
Dieser Vorvertrag dient lediglich zur schriftlichen Niederlegung der gegenseitig abgegebenen Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme von Verkäufer und Käufer, betr. des Verkaufs/Kaufs der oben benannten Immobile.
Er ist lediglich ein in gegenseitigem Einvernehmen gegebenes Versprechen der Parteien, das unter Ausnutzung des freien Vertragsrechts abgegeben wird.
Zum Zwecke der rechtlichen Gültigkeits- und Beweisfunktion wird dieser Vertrag vom Ortsgericht Neuenstein beurkundet und ist daher mit Unterschriftsleistung für beide Seiten rechtlich bindend.
Der Vertrag dient dazu, dem Käufer:
Eine 3 monatige Frist einzuräumen, in der er seine finanziellen Belange ordnen kann - mit dem Ziel, innerhalb dieser Frist eine bankseitige Finanzierungszusage zum Kauf der Immobilie zu erhalten.
Die Sicherheit zu geben, dass die Immobilie innerhalb der Frist vom Verkäufer nicht anderweitig veräußert wird.
Den Verkäufer:
Für das Risiko zu entschädigen, dass der Käufer trotz seiner Bemühungen evtl. keine bankseitige Finanzierungszusage erhält und die Immobilie -entgegen der Vereinbarung- nach Fristablauf von ihm doch nicht erworben werden kann.
Dieses Risiko beinhaltet, dass der Verkäufer bei evtl. nicht erhaltener Finanzierungszusage des Käufers:
Einen Zeitverlust von 3 Monaten beim Hausverkauf hinzunehmen hat
und dass dem Verkäufer in dieser Zeit aktuell bereits vorhandene solvente Interessenten, die sofort zum Kauf der Immobilie in der Lage sind, evtl. verloren gehen, da sie durch diese Frist vom Kauf abgeschreckt werden.
1.) Vertragsschließende Parteien
Die versprechende Verkäuferin: xxxxxxxxxxxxxxxxx (im folgenden Verkäuferin genannt)
whft.: xxxxxx
Die versprechende Käuferin: xxxxxxxxxxxxxx (im folgenden Käuferin genannt)
whft.: xxxxxx
2.) Gegenstand des Versprechens
Die Verkäuferin verspricht im Rahmen dieses Vertrages:
2.1 Der Käuferin eine Frist bis zum 31.03.2015 zu gewähren, in der folgende, im Eigentum der Verkäuferin stehende Immobilie
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx+
Grundbuch von xxxxxxxxxxxxxx, Blatt xxx, Flur xx, Flurstück xx/x
nicht an andere Käufer veräußert werden darf:
2.2 Nach Ablauf der Frist vom 01.01.2015 bis zum 31.03.2015 und nach bestätigter Finanzierung, die durch Vorlage eines entsprechenden Kreditvertrages einer Bank oder Bausparkasse zu erfolgen hat, die Immobilie nur an die Käuferin zu verkaufen.
Die Käuferin verspricht im Rahmen dieses Vertrages:
2.3 Die Verkäuferin für den Zeitverlust durch die Gewährung der Frist und das Tragen des Risikos, potentielle andere solvente Käufer zu verlieren, wie in 3. folgt, zu entschädigen.
3.) Anzahlung - Entschädigung und späterer Gesamtkaufpreis
3.1. Die Käuferin verpflichtet sich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Unterzeichnung dieses Vertrages 9.900,00 € als Anzahlung und 6.500,00 € als Entschädigung an die Verkäuferin zu zahlen. Hierzu sind folgende Bankverbindungen zu benutzen:
Für die Anzahlung von 9.900,00 € (in Worten: neuntausendneunhundert Euro)
Bank:
Kontoinhaber:
IBAN :
BIC:
Für die Entschädigung von 6.500,00 € (in Worten: sechstausendfünfhundert Euro)
Bank:
Kontoinhaber:
IBAN :
BIC:
3.2. Die Anzahlung von 9.900,00 € wird bei dem späteren Kauf der Immobilie durch die Käuferin auf den Gesamtkaufpreis angerechnet. Die Entschädigung hingegen wird nicht auf den Gesamtkaufpreis angerechnet, sondern verbleibt in jedem Falle bei der Verkäuferin.
3.3. Sollte es nach Ablauf der Frist nicht zu dem beabsichtigten Immobilienverkauf kommen, erhält die Käuferin die Summe der Anzahlung innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist, also spätestens am 30.04.2015 zurück.
3.4. Der Gesamtpreis der Immobilie beträgt: xxx.xxx,xx €
in Worten: xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx Euro
4.) Endgültiger Verkauf / Kaufvertrag
4.1. Die Parteien verpflichten sich, den endgültigen Kaufvertrag innerhalb der gesetzten Frist, also bis spätestens 31.03.2015 vor einem Notar abzuschließen.
4.2. Ist dies aus irgendeinem Grunde nicht möglich, (nicht Zustandekommen der bankseitigen Finanzierungszusage der Käuferin, Verlust der Immobilie durch Feuer, Wasser oder andere Naturgewalten), so ist die Anzahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf an die Käuferin zurückzugeben. Nicht erstattet wird die von der Käuferin gezahlte Entschädigung.
5.) Vertragsstrafen
Im Falle einer innerhalb der Frist stattfindenden, vorsätzlichen Nichterfüllung des Verkaufsversprechens seitens der Verkäuferin verpflichtet sich diese zur sofortigen Rückzahlung der durch die Käuferin geleisteten Anzahlung, wie auch zur Erstattung der gezahlten Entschädigung.
Im Falle der Nichterfüllung des Kaufversprechens innerhalb der gesetzten Frist seitens der Käuferin wegen fehlender Finanzierungszusage, verpflichtet sich diese, auf die Erstattung der Entschädigung zu verzichten und für den Rückerhalt der von ihr geleisteten Anzahlung der Verkäuferin einen Monat Frist zu gewähren.
6.) Unberührtheit von anderen Rechten und Pflichten betr. benannte Immobilie
Andere, wie auch immer geartete Rechte, Pflichten oder Ansprüche betr. im Vertrag benannte Immobilie bestehen für die Käuferin durch diesen Vertrag nicht. Auch die bei Vertragsabschluss aktuellen Eigentumsverhältnisse selbiger Immobilie bleiben von diesem gegenseitigen Versprechen unberührt.
7.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Gelesen und von den Parteien unterzeichnet:
Ort, Datum:
-Die versprechende Verkäuferin, xxxxxxxxxxxxxxx-
-Die versprechende Käuferin, xxxxxxxxxxxxxx-