Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Gefälschte Bewertungen, die ein Unternehmer zur Bewerbung der eigenen Waren im Internet veröffentlicht, stellen regelmäßig eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 4 Nr. 3
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Danach handelt unlauter, wer den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert.
Die Veröffentlichung derartiger Fake-Bewertungen ist zudem als irreführende Werbung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG
zu qualifizieren.
Rechtsfolge ist ein Unterlassungsanspruch jeden Mitbewerbers aus § 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 1 UWG
. Denkbar ist weiterhin ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG
.
Ein derartiger Rechtsverstoß kann und sollte von dem Mitbewerber gemäß § 12 Abs. 1 UWG
zunächst außergerichtlich im Wege einer Abmahnung geltend gemacht und der Rechtsverletzter zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.
Problematisch ist nun in Ihrem konkreten Fall die Beweislastverteilung im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren: Sie haben keinen Anspruch darauf, dass der Konkurrent Ihnen die Identität der hinter den Bewertungen stehenden Kunden offen legt. Derjenige, der vor Gericht eine für ihn günstige Tatsache behauptet, muss deren Existenz beweisen, wenn der Gegner sie bestreitet. Hinzu kommt, dass man von Ihrem Konkurrenten etwas verlangen würde, was er ggf. gar nicht leisten kann (selbst wenn er sich redlich verhalten würde). Werden die Bewertungen nämlich nicht unter einem Klarnamen abgegeben und sind sie auch nicht, wie z.B. bei eBay, mit einem konkreten Kauf verknüpft, kann der Unternehmer regelmäßig nicht nachvollziehen, welcher Kunde ihn bewertet hat. Eine Identifizierung über die IP-Adresse ist ebenfalls nicht möglich, da diese von dem Provider erst nach richterlichem Beschluss herausgegeben werden darf und derzeit ohnehin nur für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen gespeichert werden darf.
Zusammengefasst: Sie haben einen Anspruch auf Unterlassung und ggf. Schadensersatz gegen Ihren Mitbewerber. Aufgrund der für Sie ungünstigen Beweislastverteilung kann ich jedoch derzeit nicht einschätzen, mit welchen Erfolgsaussichten man hier ggf. gerichtlich vorgehen kann. Wenn es noch andere substantiierte Anhaltspunkte dafür gibt, dass es sich um Fake-Bewertungen handelt, kann die Beurteilung natürlich für Sie günstiger ausfallen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Mauritz,
vielen Dank für die für meine Begriff sehr kompetente Antwort auf mein Problem.
Genau der Knackpunkt, ist die tatsächliche Beweisbarkeist vor Gericht der Fake Bewertungen.
Die Sache stellt sich jedoch so da:
Ich wie der Berufskollege handeln mit Wasserbetten in einem lokalen Geschäft.
Somit muss hinter jeder Bewertung ein Kaufvertrag stehen, sonst kann es ja nicht zu einer Bewertung kommen.
Ich sende Ihnen im Anhang den Link mit dem besagten "Kundentagebuch".
Wenn Sie bitte einen Blick darauf werfen, und ggf. eine realistische Möglichkeit sehen dem Kollegen
zumindest eine Unterlassungsklage abzuringen, würde ich Ihnen sehr gern vertrauensvoll das Mandat übergeben.
Vielen Dank für Ihre Mühe und beste Grüße.
Sehr geehrter Fragesteller,
naturgemäß steht hinter jeder Bewertung ein Kaufvertrag (unterstellt, dass der Konkurrent redlich handelt). Im Gegensatz zu z.B. eBay ist in diesem Fall der einzelne Kaufvertrag jedoch technisch vermutlich nicht derartig mit der Bewertung verknüpft (verlinkt), dass man als Händler die Möglichkeit hat, jede Bewertung einem konkreten Kunden zuzuordnen.
Dessen ungeachtet besteht aber, wie bereits ausgeführt, ohnehin kein Anspruch Ihrerseits gerichtet darauf, dass der Konkurrent sich von vorneherein durch Vorlage aller Kundendaten bzw. durch Vorlage von Bestätigungen der jeweiligen Kunden, dass sie tatsächlich eine Bewertung abgegeben haben, entlastet.
Man müsste zunächst sämtliche Bewertungen prüfen, ob sich schon durch ihren Wortlauf hinreichende Indizien auf deren Unechtheit ergeben. Weiterhin wäre zu untersuchen, wie das Bewertungssystem des Konkurrenten funktionieren soll. Haben die Kunden die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Online-Formular eine Bewertung abzugeben oder erscheinen die Bewertungen "einfach so" auf der Internetseite? Letzteres wäre durchaus sehr unglaubwürdig, würde es doch bedeuten, dass die Kunden (ggf. unaufgefordert) eine Bewertung per Mail oder in anderer Form an den Händler schicken, damit dieser sie veröffentlicht. Dies passiert praktisch so gut wie nie, jedenfalls nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit.
Sie haben offenbar einen Link zu der Internetseite des Konkurrenten mitgeteilt. Bitte beachten Sie zum einen, dass die Nennung konkreter Namen, Adressen, Daten etc. in der Regel nicht empfehlenswert und gemäß den Nutzungsbedingungen dieser Plattform nicht erlaubt ist, da es sich hier um eine öffentlich einsehbare Kommunikation handelt. Der Betreiber dieses Portals hat den Link daher gelöscht.
Zum anderen dient die Nachfragefunktion der Klärung etwaiger Unklarheiten bzgl. der Eingangsfrage und der Antwort. Ich kann daher keine Folgetätigkeiten wie eine Überprüfung einer Internetseite im Rahmen der Beantwortung einer Nachfrage vornehmen.
Wenn Sie wünschen kann ich gegen eine gesonderte Gebührenvereinbarung die Internetseite Ihres Konkurrenten wie oben skizziert überprüfen. Danach wird man zu den Erfolgsaussichten einer Abmahnung wahrscheinlich mehr sagen können. Die hier angefallenen Kosten kann ich Ihnen zum Teil anrechnen.
Sie erreichen mich derzeit unter der in meinem Profil hinterlegten E-Mail-Adresse. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist erst wieder ab dem 05.01. möglich, da sich unsere Kanzlei bis dahin noch im Weihnachtsurlaub befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt