Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich war der Leasinggeber befugt, nach dem vorzeitigen Ende des Leasingvertrages das Leasinggut zu verwerten und Ihnen die ihm hierdurch entstandenen Schäden in Rechnung zu stellen. Insbesondere war der Leasinggeber nicht verpflichtet, sich diesbezüglich mit Ihnen abzustimmen, da Sie nicht der Vertragspartner des Leasinggebers aus dem Leasingvertrag waren.
Ferner sind grundsätzlich die angegebenen Positionen nicht zu beanstanden. Allerdings wären die geltend gemachten Beträge anhand des Leasingvertrages zu prüfen. So existieren u.a. Leasingvertragstypen, in denen die "Gebrauchtwagenabrechnung" ausgeschlossen ist, was durchaus zu einer niedrigeren Entschädigung führen kann. So ist dieses Vertragsmodell beispielsweise Standard beim VW Geschäftswagenleasing. Eine entsprechende Prüfung ist aber, wie erwähnt, nur anhand der konkreten (Vertrags-)Unterlagen möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage. Aus der Sicht als Bürge bin ich nicht Vertragspartner des Leasinggebers, durchaus aber in meiner Geschäftsführerstellung des insolventen Unternehmens. Soweit mir bekannt ist, erfolgte die Verwertung auch nicht in Abstimmung mit dem gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter.
Gern lasse ich Ihnen die konkreten Vertragsunterlagen für eine weitergehende Prüfung zukommen, insofern Sie mir hierzu zuvor eine Schätzung Ihrer ungefähren Kostennote zukommen lassen können. Vielen Dank!
mfg
Hallo
und vielen Dank für Ihre Nachfrage. Dass der Leasinggeber auch den Insolvenzverwalter nicht kontaktiert hat, dürfte daran liegen, dass der Leasinggeber nach den Leasing-AGB hierzu ggf. nicht verpflichtet ist. Zudem gehe ich davon aus, dass der Insolvenzverwalter dennoch nicht ganz unschuldig an der Verwertung ist und auch die Forderung des Leasinggebers geprüft haben sollte. Denn in der Praxis fragen die Leasinggeber beim Insolvenzverwalter nach dessen Interesse an, den Leasingvertrag fortzuführen, da er dies nach § 103 InsO
ablehnen kann. Ferner dürfte der Leasinggeber seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet haben.
Gerne bin ich bereit, Ihre Unterlagen zu prüfen. Bitte senden Sie diese an meine in meinem Profil hinterlegte Adresse. Nach Sichtung des Umfangs werde ich Ihnen gerne ein Angebot zukommen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt