Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Ob im Falle Ihres Mannes das Hamburger Modell die geeignete Maßnahme ist, halte ich für zweifelhaft. Nach ihrer Darstellung ist Ihr Mann nicht mehr in der Lage, in seinem Beruf zu arbeiten.
Das Hamburger Modell ist aber gerade dazu da, schrittweise in den Arbeitsalltag und der beruflichen Tätigkeit wieder eingegliedert zu werden. Nur Ihr Mann kann in seinem Beruf nicht mehr arbeiten.
Das sollte nochmals genau geklärt werden.
Grundsätzlich ist aber zutreffend, dass der Arbeitgeber der Maßnahme zustimmen muss; gleiches gilt natürlich auch für den Maßnahmeträger.
Sie sollten aber berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sehr gute Gründe vorbringen muss, um eine Ablehnung zu stützen.
Ungeachtet dessen, hat Ihr Mann aber auch die Möglichkeit, an dem Hamburger Modell teilzunehmen und es jederzeit abzubrechen, wenn ersichtlich ist, dass die Tätigkeit nicht möglich ist.
Nachteile entstehen Ihrem Mann dadurch nicht; auch nicht dadurch, wenn er die Maßnahme ablehnen sollte.
Die Rentenversicherungsträger holen in der Regel ein gesondertes fachärztliches Gutachten ein. Diese Gutachten sind zudem auch umfangreicher als die Einschätzungen des MDK.
Allein die Befunde reichen leider nicht aus, um von einer Berufsunfähigkeit auszugehen. Das entscheidende ist die Frage, in welchem zeitlichen Umfang Tätigkeiten ausgeübt werden können. Das folgt aus der einschlägigen Vorschrift § 249 SBG IV.
Dort ist ausdrücklich geregelt,
„ Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist."
Bei der genannten Erkrankung mag dieses der Fall sein. Das ist aber gutachterlich festzustellen.
Der Orthopäde kann ein Attest ausstellen; ob sich die Krankenkasse und die Rentenversicherung damit einverstanden erklären, bleibt abzuwarten.
Erst wenn weder der bisherige Beruf noch eine in diesem Sinne zumutbare andere Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden können, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Es kommt also insgesamt auf die Feststellung der zu arbeitenden Zeit an.
Die Frage der Rentenbeantragung ist individuell zu entscheiden.
Es wird auf die jetzige Situation und die derzeitigen Zahlungen ankommen. Ihr Mann sollte dieses mit seinem Rentenberater besprechen; insbesondere sind spätere Abschläge bei der Altersrente zu berücksichtigen. Die Gesamtberechnung kann der Rentenberater aufstellen.
Da ich bereits Zweifel an dem Erfolg des Hamburger Modells habe, sollte natürlich auch das Gespräch mit dem Chef gut bedacht werden. Erst einmal muss ihr Mann dieses überhaupt durchführen wollen.
Eine Kündigung kann dieser aber auch unabhängig davon aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 14.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail: