Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Bei Mietverträgen ist zu unterscheiden zwischen Verträgen auf unbestimmte Zeit und Verträgen mit bestimmter Laufzeit.
Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit kann jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Ein Vertrag mit einer Laufzeit von 10 Jahren läuft dagegen 10 Jahre und kann vorzeitig oredntlich NICHT gekündigt werden.
Bei Gewerberaummietverträgen sind die Vereinbarung fester längerer Laufzeiten durchaus üblich und meist auch im Interesse des Mieters.
Gerade beim Betrieb eines Restaurants wäre ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht im Interesse des Mieters, weil dann auch der Vermieter jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen könnte.
2.
Wenn das Geschäft nicht läuft, wäre das kein Grund für eine fristlose Kündigung.
Nach § 537 BGB trägt der Mieter das Verwendungsrisiko.
3.
Einen Anspruch auf Nachmietergestellung haben Sie grundsätzlich nur, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (Nachmieterklausel).
Ohne Nachmieterklausel kann der Vermieter generell auf Fortsetzung des Mietverhältnisses bestehen.
Einen Anspruch auf Nachmietergestellung kann der Mieter dann nur aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herleiten, wenn ein dringendes schutzwürdiges Interesse des Mieters an der vorzeitigen Vertragsauflösung besteht und das Interesse des Vermieters an der Vertragsfortsetzng überwiegt.
4.
AMB sind wohl Allgemeine Mietbedingungen, die Sie vor Unterzeichnung eines Vertrages unbedingt sorgfältig lesen sollten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen