Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 8.9.2008 - 12 V 12115/07
) unterliegen zinslos gewährte GEsellschafterdarlehen der Abzinsungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG
. Das führt zu einer entsprechenden Gewinnerhöhung, weil die Verbindlichkeit unter ihrem Nennwert auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen wird.
Die Abzinsungspflicht besteht jedoch nicht bei verzinslichen Darlehen ODER Darlehen, deren Restlaufzeit zum Bilanzstichtag weniger als 12 Monate beträgt. Daraus ergeben sich für Sie folgende Möglichkeiten:
a)
Es wird das Darlehen zu einem Zinssatz x gewährt. Dieser wäre aber vor der Darlehensgewährung mit Ihrem Steuerberater abzustimmen, um eine Anerkennung durch die Finanzbehörden sicherzustellen.
b)
Es wird ein Darlehen mit einer Laufzeit von 12 Monaten gewährt. Dieses hat zum Bilanzstichtag eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten, fällt also nicht unter die Vorschrift. Dieses Darlehen wäre aber immer bei Fälligkeit zu verlängern oder - besser - durch ein rechtlich neues Darlehen abzulösen; da hier die "alte" Darlehensvaluta durch die "neue" ersetzt wird, ergeben sich für die Gesellschaft keine Nachteile. Allerdings kann die Gesellschaft juristisch nicht darauf vertrauen, dass ihr das Darlehen langfristig zur Verfügung steht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning
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Rechtsanwalt Thomas Henning
Vielen Dank für Ihre Antwort. Das Darlehen werden wir also besser verzinsen. Offen sind folgende Fragen geblieben:
1) wie lang darf die Rückzahlungsfrist sein (10 Jahre? 25 Jahre?) und
2) wie lange darf man nur Zinsen zahlen, also wie lang darf die tilgungsfreie Periode sein.
Danke im Voraus
Hallo
und danke für die Nachfragen. Die Laufzeit des Darlehens kann nach Belieben gestaltet werden. Wichtig ist nur, dass es eine Laufzeit gibt, damit der Charakter des Darlehens als Fremdkapital nicht verwässert und das Darlehen nicht als wirtschaftliche Schenkung gewertet wird.
Ebenfalls liegt es in Ihrem Belieben, das Darlehen als Annuitätendarlehen oder als endfälliges Darlehen auszugestalten. Auch eine Mischform, d.h. die Vereinbarung tilgungsfreier Jahre, ist möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt