Sehr geehrter Fragesteller,
leider reichen die angegebenen Informationen für eine abschließende Antwort nicht aus, allerdings kann ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung folgenden Überblick geben:
1. „Gelten die Verurteilungen vor dem Jugendgericht als Strafe und dadurch wird die letzte Verurteilung im Führungszeugnis erwähnt?"
Grundsätzlich ist es richtig, dass nur die erstmalige strafrechtliche Verfehlung dazu führt, dass im Führungszeugnis bei Geldstrafen bis 90 Tagessätzen keine Eintragung erfolgt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5
a) BZRG). Begeht jemand hingegen zwei geringfügige Straftaten mit jeweils 20 Tagessätzen Geldstrafe, tauchen beide Verurteilungen im Führungszeugnis auf.
Im Jugendstrafrecht gibt es allerdings als Rechtsfolge überhaupt keine ,,Geldstrafe" im eigentlichen Sinne, sondern allenfalls eine sog. Geldauflage als Zuchtmittel (vgl. § 15 JGG
). Zuchtmittel gelten allerdings gerade nicht als Strafen (§ 13 Abs. 3 JGG
).
Von daher wäre zu prüfen, ob bei der Verurteilung 2010 wirklich Jugendstrafrecht zur Anwendung kam oder ob neben einer Geldauflage auch auf Jugendstrafe erkannt wurde. Gegebenenfalls wurden Sie auch bereits als Heranwachsender, also im Alter zwischen 18 und 21 Jahren, nach Erwachsenenstrafrecht verurteilt.
Andernfalls wäre zu prüfen, ob ein Versehen der Behörde vorliegt. Hierzu ist allerdings vollständige Akteneinsicht oder zumindest vollständige Kenntnis sämtlicher Rahmendaten, einschließlich des Führungszeugnisses, erforderlich.
2. ,,Wann würde diese nicht mehr drin stehen?"
Grundsätzlich beträgt die Frist, nach der eine Verurteilung nicht mehr ins Führungszeugnis aufgenommen wird, 3 Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafen von nicht mehr als 3 Monaten (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a) BZRG
). Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils (§ 36 BZRG
). Grundsätzlich bleiben alle Eintragungen bestehen, bis die Frist der jüngsten Verurteilung abgelaufen ist. Hier käme es also auf die Verurteilung im Dezember 2013 an. Diese Frist würde - wenn keine weitere Verurteilung mehr hinzukommt - im Dezember 2016 ablaufen können.
Wenn Sie hier eine genaue Überprüfung auf Grundlage der vorhandenen Dokumente wünschen, kommen Sie bitte noch einmal auf mich zu.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 02.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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