Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen wie folgt:
ZUR FÜNFTELREGEL
Ich möchte zunächst auf ein mögliches Problem der Fünftel-Regel eingehen, ehe ich den Auslands-US-Teil beantworte.
Die Fünftel-Regel aus § 34 EStG
gilt nicht per se für alle Arten von Abfindungen als "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit", (§ 34 Abs.2 Ziff.4 EStG
) sondern nur für solche, die auch die Voraussetzungen des Abfindungs-erlasses erfüllen. Ich habe diese schon einmal in einer ähnlichen Frage hier zusammengefasst(siehe Steuerrecht vom 21. August 2014 vergünstigte Besteuerung einer Abfindung"):
1.) Es muss eine Zusammenballung vorliegen. Das ist unproblematisch, wenn alles auf einmal gezahlt wird, ggf. liegt das aber auch bei Verteilung auf bis zu zwei Jahren vor.
2.) Die Entschädigung sollte höher sein, als die Summe der bis zum Jahresende entgangenen Einkünfte. Wenn sie das ist, liegt immer eine Zusammenballung vor.
3.) Wenn das nicht der Fall ist, liegt kann eine Zusammenballung nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer andere Einkünfte erzielt, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht erzielt hätte.
4.) Es darf muss sich wirklich um einen einen neuen Anspruch handeln. Es darf keine Abfindung für nicht genutzte Urlaubstage oder anteiliges Weihnnachtsgeld sein.
ZUM AUSLANDSTEIL
Unterstellt, dass die Fünftel-Regel auf ihre Abfindung anwendbar ist, kann sie nur so lange gelten, wie diese Abfindung überhaupt in Deutschland zu versteuerndes Einkommen darstellt. In dem Moment, in dem sie auswandern und hier weder Aufenthalt, noch Wohnsitz haben, sind sie hier zunächst einmal nicht mehr unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sondern höchstens noch beschränkt einkommensteuer-pflichtig, da sie mit der Abfindung nach wie vor inländische Einkünfte haben (§ 49 Ziff. 4
a und § 1 Abs.4 EStG
). Für 2015 werden sie jedoch noch für das ganze Kalendarjahr als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt werden (§ 2 Abs. 7 S. 2 EstG), ohne dass es auf die 185-Tage-Regel ankommt (Art. 15 Abs.2 DBA). Für 2015 gilt daher unproblematisch auch noch die Fünftel-Regel, so diese denn auf ihre Abfindung überhaupt Anwendung findet. Aus der in den Folgejahren nur noch vorliegenden beschränkten, deutschen Einkommenssteuerpflicht als solcher ergeben sich auch keine Einschränkungen von der Anwendbarkeit der Fünftel-Regel (§ 50 Abs.1 S.3f EStG
).
Für die Folgejahre kommt es tatsächlich auf die Art. 15 und 18 DBA-Dtl. USA an. Es gibt eine Rspr. nach der Deutschland, das Besteuerungs-recht verlieren soll, wenn etwa eine Abfindung erst nach dem Wegzug zufließt und es sich um eine Abfindung für zukünftige Nachteile handelt(z.B. FG Hessen Urteil vom 8. Oktober 2013 Az. 10 K 2176,11 Revision anhängig). Das ist hier aber gerade nicht der Fall, sondern es geht um den umgekehrten Sachverhalt. Die Abfindung soll zufließen, während noch der deutsche Wohnsitz besteht. Ich folgere daher aus der Existenz dieser Rspr., dass Deutschland das Besteuerungsrecht behält, wenn die Abfindung schon vor dem Wegzug zufließt und auch im Inland bleibt. Das gleiche gilt dann auch für die Fünftel-Regel. Allerdings kann diese Rspr. auch noch kippen.
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Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Diese Antwort ist vom 24.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Fünftelregelung bei mir gilt.
Meine Frage war eigentlich, ob diese Einkünfte in den US noch mal (ggf mit einem höheren Steuersatz) besteuert werden können, obwohl die Auszahlung und Versteuerung in Deutschland bereits erfolgt sind, wenn ich z.B. im April oder Mai in die US ziehen würde, und ob es einen Unterschied machen würde, wenn ich erst im Juli umziehen würde.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das macht hier tatsächlich keinen Unterschied, weil sie sich mit ihren inländischen Einkünften in 2015 noch insgesamt als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig in Dtl. behandeln lassen müssen (§ 2 Abs.7 S.2 EstG).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der 185-Tage des Art. 15 DBA Deutschland-USA für Einkommen, weil diese nichts damit zu tun hat, wo man als „ansäßig" im Sinne der DBA gilt.
Ein Detail subsumiert sich das wie folgt. Art. 15 DBA lautet:
(1) Vorbehaltlich der … Art 18 - (Ruhegehälter, Renten und Unterhaltszahlungen, könnte relevant werden, abhängig von der Art der Abfindung),… können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen - (wie echte Abfindungen, die für zukünftige Nachteile aus dem Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden) - , die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (=USA) aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat (=USA) besteuert werden (=USA), es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat (=Dtl.) ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat (=Dtl.) besteuert werden (=> Bei Abfindungen reicht, dass die Tätigkeit ausgeübt wurde, FG-Hessen aa.O.).
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (=USA) für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit (=Dtl.) bezieht, nur im erstgenannten Staat (=USA) besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat (=Dtl.) insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält UND (!)
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht (!!!) im anderen Staat (=Dtl.) ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat (Dtl.) hat.
Die 185-Tage-Regel wäre hier nur relevant, wenn ihr Arbeitgeber seinen Sitz in den USA hätte.
Good night
Ra. Jahns
Letzten Endes müssen Sie hier wohl einfach die in Dtl. gezahlte Einkommenssteuer auf die Abfindung in Zeile 47 des allgemeinen IRS-Income-Tax-Returns für 2015 unter Foreign Tax Credit angeben und ggf. Anlageformular Nr.1166 ausfüllen.