Sehr geehrter Fragesteller,
Grundsätzlich bedürfen Kaufverträge über Immobilien der notariellen Schriftform.
Wenn Sie schreiben:
„Hallo, habe einen verbindliches kaufangebot am 11.11.14 zur einer Immobilie unterschrieben, also eine Art Vorvertrag„
…ist Ihre Schlussfolgerung das sei „also eine Art Vorvertrag" so nicht zwingend.
Denn wenn Sie das Kaufangebot über die Immobilie verbindlich angenommen haben, ist das notarielle Schrifterfordernis so nicht erfüllt und Ihre Schlussfolgerung bzw. die der GmbH ohne Weiteres unzutreffend.
Vielmehr wäre der Vertrag wegen Verstoßes gegen § 311 b BGB
nach Maßgabe des § 125 BGB
nichtig.
Es gilt darüber hinaus seit dem Oktober 2013 das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren".
Durch dieses Gesetz sollen Käufer von Immobilien und Grundstücken besser vor übereilten Vertragsabschlüssen geschützt werden. Sie haben ein Recht darauf, ihre Vertragsunterlagen zwei Wochen vor dem vereinbarten Notartermin zu erhalten. Diese neue Regelung gilt für Kaufverträge, die zwischen privaten Käufern und Unternehmen abgeschlossen werden.
Schließlich müsste die GmbH, wenn sie denn einen Schadensersatzanspruch geltend machen will, diesen dem Grund und er Höhe nach darlegen, beweisen und beziffern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 22.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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