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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Kündigungsfrist selbst korrekt berechnet. Wie Sie selbst auch schreiben, ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beim Arbeitgeber maßgeblich.
Die Bezeichnung als Bonus oder Weihnachtsgeld ist unerheblich. Jedenfalls lässt sich aus den Umständen klar entnehmen, dass der Novemberbonus das Weihnachtsgeld sein soll.
Ihre Frage verstehe ich so, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen das Dezembergehalt bereits ausgezahlt hat und dies nun auf die anstehende Bonuszahlung anrechnen möchte. Der Arbeitgeber hat bei einem versehentlich zu früh ausbezahlten Gehalt grundsätzlich ein Rückzahlungsanspruch (Ausnahmen bei geringfügigen Überzahlungen auf das Gehalt). Diesen kann er bzw. auch sie mit einer anderen fälligen Zahlungspflicht (hier: Bonus) verrechnen. Allerdings muss dies dann dazu führen, dass Sie dann zum maßgeblichen Zeitpunkt noch das Dezembergehalt erhalten, da Sie im Dezember 2014 ja noch regulär beschäftigt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Johannes Kromer
Rückfrage vom Fragesteller
20.11.2014 | 07:55
Vielen Dank für Ihre Beantwortung.
Nein, das Dezembergehalt ist noch nicht gezahlt worden, aber zum Zeitpunkt der Kündigung, die bis zum 3.12.14 erfolgt ist dann das Novembergehalt nebst Weihnachtsgeld ausbezahlt. Ich wollte nur der Diskussion, die dann eventuell im Raum steht, das er das ausbezahlte Weihnachtsgeld dann mit dem Dezembergehalt verrechnen wird, vorbeugen.
Er kann aber auch nicht im Nachhinein sagen, das er einen Teil anrechnet?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.11.2014 | 08:35
Vielen Dank für die zusätzliche Erläuterung. Eine Anrechnung dergestalt, dass Ihr Bonus (Weihnachtsgeld) nun verkürzt wird, ist nicht zulässig. Sofern die Gehälter bereits immer am Monatsanfang für den laufenden Monat bezahlt wurden, spricht vieles dafür, dass das jeweilige Gehalt auf Grund vertraglicher Regelungen und/oder einer sogenannten betrieblichen Übung auch am Monatsanfang geschuldet ist. Somit läge auch keine Vorauszahlung Ihres Arbeitsgebers vor, die eine Anrechnung rechtfertigen würde.