Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aufgrund Ihrer Ausführungen gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter älter als 3 Jahre und noch nicht im schulpflichtigem Alter ist.
Demzufolge ist für die vorliegende Frage § 24
III SGB VIII (8. Sozialgesetzbuch) maßgeblich.
Danach besteht Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dieser Anspruch ist grundsätzlich durch die zur Verfügungstellung eines Kindergartenplatzes erfüllt.
Das in Kindergärten auch Ferien - gleichlaufend mit den Schulferien - stattfinden, ist nicht zu beanstanden. Dienen diese Ferien doch auch zur Erholung des Kindes. Einen Anspruch auf Förderung während der Ferien ergibt sich hieraus jedenfalls nicht.
Über den oben genannten Anspruch hinaus, kann bei Vorliegen eines "besonderen Bedarfs" (§ 24
III Satz. 3 SGB VIII) eine Förderung in einer Kindertagespflege erfolgen und gefördert werden.
Die Ausführungen der Behörde, dass eine Förderung nur bei gleichzeitiger berufsbedingter Abwesenheit beider Elternteile durchgeführt wird, zielt auf die vorgenannte Bestimmung ab. Nachvollziehbar besteht in den Ferien besonderer Bedarf bei vollständiger berufsbedingter Abwesenheit beider Elternteile. Vorliegend sind - so verstehe ich Ihre Ausführungen - Vater und Mutter Lehrer. Mithin besteht während der Schulferien zwar keine Befreiung von Ihren Dienstpflichten, aber diesen Pflichten kommen Lehrer überwiegend und regelmäßig daheim nach. Demzufolge argumentiert die Behörde, dass keine berufsbedingte Abwesenheit beider Elternteile besteht und verneint deshalb den besonderen Bedarf und damit die Förderung.
Für die Altersgruppe von 1 bis 3 Jahren gilt § 24 II SBG VIII. Hier besteht Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Über die Verweisung in Satz 2 auf § 24 I Satz 3 richtet sich die tägliche Förderung nach dem individuellem Bedarf. Mithin hat hier die Behörde zunächst den Anknüpfungspunkt "täglich" und "individuell". Kinder von ein bis drei Jahren haben einen erheblich höheren Betreuungsaufwand, als Kinder von 3 bis 6 Jahren. Mithin wurde zu dieser Zeit die Betreuung während der Ferien gefördert, da trotz grundsätzlicher Anwesenheit der Eltern der Tag womöglich nicht so eingeteilt werden kann, dass mindestens ein Elternteil zur Betreuung des Kindes zur Verfügung steht. Diese Betrachtung kann und muss bei Kindern über 3 Jahren nicht so sein.
Die tatsächlichen Umstände und die konkreten Ausführungen in dem Bescheid können bei den gegebenen Informationen auf dieser Plattform nicht beantwortet werden. Eine Beratung bei einem im Sozialrecht tätigen Kollegen vor Ort könnte deshalb - sofern wirtschaftlich sinnvoll - angebracht sein.
Beachten Sie bitte die Widerspruchsfristen (regelmäßig abgedruckt am Ende des Bescheides), die eingehalten werden müssen, wenn gegen den Bescheid vorgegangen werden soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet bzw. eine Orientierung gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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