Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Können diese Aufnahmen oder wenigstens ein Standbild, vor Gericht als Beweismittel verwendet werden?
Die Rechtsprechung entscheidet über die Verwertung der Videoaufnahmen /Bilder nach folgenden Grundsätzen:
1. Die Videoüberwachung durch eine im Hauseingangsinnenbereich eines Objekts angebrachte Kamera stellt – unabhängig davon, ob eine Speicherung der Aufnahmen erfolgt – einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht dar. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG
umfasst auch die Freiheit von ungewünschter Kontrolle oder Überwachung durch Dritte. Unerheblich ist hierbei, ob eine verdeckte oder offene Videoüberwachung vorliegt. Zwar kann der Betroffene bei einer für jeden erkennbaren Videoüberwachung zumindest sein Verhalten darauf einstellen, dass er unter Beobachtung steht, die Überwachungsfunktion und damit der Eingriff in den geschützten persönlichen Bereich bleiben indes gleich.
2. Ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden (!) Beeinträchtigungen erforderlich ist und eine drohende Rechtsverletzung nicht anderweitig (!) zu verhindern ist.
3. Die Rechtfertigung eines solchen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit der Folge der Verwertung der Aufnahme als Beweismittel wäre allenfalls dann denkbar, wenn durch derartige Überwachungsmaßnahmen künftige Schäden wirkungsvoll verhindert werden könnten.
D.h., dass das Strafgericht im konkreten Fall eine Abwägung vornehmen wird, ob die vorgeworfene Tat schwerer wiegt als der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Täter durch die Verwertung der Aufnahmen. Auf jeden Fall kann man die Bilder als Beweismittel benennen und auch die Art und Weise, wie sie zu Stande gekommen sind (also zufällig).
Eine Entscheidung hierzu können Sie hier lesen:
http://www.anwalt-gericht-menschenrechte.de/urteile-zu-menschenrechten/177-videoueberwachung-im-treppenhaus
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 27.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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27.10.2014
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18:07
Antwort
vonRechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.
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