Sehr geehrte Ratsuchende,
hiermit spreche ich Ihnen mein Beileid zu Ihrem Verlust aus.
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Zunächst ist zu Unterscheiden zwischen dem Dahrlehensvertrag, einer eventuellen Bürgschaft und Hypothek/Grundschuld.
Schlagen Sie die Erbschaft aus, erwerben Sie das belastete Grundstück nicht.
Jedoch könnten Sie aus dem Darlehensvertrag bzw. einer Bürgschaft verpflichtet sein.
Wegen Sittenwidrigkeit könnte der Darlehensvertrag zu Ihren Lasten unwirksam sein (§ 138 BGB
).
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Eine Bürgschaft ist sittenwidrig, wenn der krass überforderte Bürge die Bürgshaftserklärung abgibt, weil Schuldner ein nahestehende Angehöriger oder eine emotional besonders verbundene Person ist.
Bei Ihnen ist wegen Ihres Ehemannes die Entscheidungsfreiheit in "anstößiger Weise" beeinträchtigt (BGH NJW 1998, 598; 2001, 816; 2002, 745; Prütting/Wegen/Weinreich § 138, Rdnr. 83 ff.).
Bei Ihnen gibt es nach Ihrer Schilderung auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Verpflichtungsumfang (Haftung für den Kredit) und finanzieller Leistungsfähigkeit (kein Einkommen, kein Vermögen) (BGH NJW 2005, 972), wenn Sie bei Vetragsschluss nicht einmal für die Zinsen aufkommen konnten und dies die Bank auch erkennen konnte.
> Eine Bürgschaft wäre - vorbehaltlich einer umfassenden Prüfung - wohl sittenwidrig, d.h. nichtig.
> Bezüglich einer darlehensvertraglichen Mitverpflichtung gilt dasselbe, weil Sie ohne Eigentümer der Immobilie zu sein und ohne unmittelbares Eigeninteresse und Mitbestimmungsrecht für den Darlehensvertrag mithaften sollen. Nach Ihrer Schilderung sind Sie nur Mithaftende und nicht echte Mitdahrlehensnehmerin.
Lassen Sie die Unterlagen von einem Kollegen /einer Kollegin vor Ort prüfen und besprechen Sie das konkrete weitere Vorgehen.
Es spricht Einiges dafür, dass Sie aus dem Vertrag/ aus der Bürgschaft rauskommen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Eichhorn, vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Ich bin lt. Vertrag Darlehens(mit-)nehmerin und stehe nicht im Grundbuch. Meine Nachfrage wäre nun zu Ihrem Satz aus dem Absatz: "...wenn Sie bei Vetragsschluss nicht einmal für die Zinsen aufkommen konnten und dies die Bank auch erkennen konnte." Die Bank hat damals meine Einkommensverhältnisse nicht geprüft. Zudem war ich selber mit meinem eigenen Girokonto bei einer anderen Bank. Hätte die Bank prüfen müssen oder kann die Bank aufgrund dieses Nicht-Wissens nun doch Ansprüche geltend machen ?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Sehr geehrte Ratsuchende,
ohne Anhaltspunkte muss die Bank nicht prüfen, ob Sie mit der Darlehensaufnahme / der Bürgschaft überfordert sind.
Das entlastet die Bank aber nicht.
Denn es gibt eine widerlegliche Vermutung, dass Sie nur aus ehelicher Verbundenheit unterschrieben haben und die Bank das ausgenutzt hat.
Anders wäre das nur, wenn Sie bei der Bank falsche Angaben gemacht hätten.
Es kommt auf den konkreten Sachverhalt und Zahlen und deren Nachweisbarkeit an.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt