Sehr geehrter Fragesteller,
Um Wiederholungen zu vermeiden darf ich zur grundsätzlichen Problematik und Fragen des sog. „Beitragsservice", früher GEZ genannt, auf meine Beratung in diesem Forum unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=265449&rechtcheck=2 verweisen.
Ich beginne mit Ihrer dritten Frage:
„Oder Zähne zusammenbeißen und (unter dem Vorbehalt der Rückforderung?) zahlen?
Antwort: Das ist bei unklaren Rechtslagen oder Beweis(last)problemen immer eine gute Option. Weil Sie damit Verzug und Verzugskosten vermeiden und sich gleichwohl eine gute Rückforderungsposition erhalten, weil Ihnen – auch im Verwaltungsrechtsstreit der Rückforderungsanspruch nach den §§ 812 BGB
– "Bereicherung des Gegners ohne Rechtsgrund" – erhalten bleibt.
Formulierungsvorschlag: „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt nachfolgende Zahlung…NN."
Ihre Frage: „Muss ich mit rechtmäßiger Vollstreckung im Falle 2013 (Widerspruchsfrist versäumt) rechnen und wie kann ich mich dagegen wehren?"
Antwort:
Leider ja.
Die früher sog. GEZ war eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Sie ist keine juristische Person. Sie ist jedoch eine Behörde im materiellen Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Sie wird dabei für die betreffende Landesrundfunkanstalt der ARD tätig, die vom Rundfunkbeitragsstaatsvertrag § 10 als Beitragsgläubigerin definiert ist.
Insofern bedient sie sich nach geltender Rechtslage – die nicht unumstritten ist – der qua „Bescheid" festzusetzenden und zu vollstreckenden sog. Verwaltungsvollstreckung des öffentlichen Rechts. Auch hierzu meine aktuelle Beratung unter http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=266092&rechtcheck=2
Da Sie die Widerspruchsfrist versäumt haben gehe ich mangels Akteneinsicht in den konkreten Bescheid davon aus, dass der Bescheid (=Verwaltungsakt) bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist. Hier sollten Sie wie unter Frage 1 geschildert, verfahren.
Ihre Frage 2:
„Darf ich mit Erfolg meiner Klage rechnen, die ich nach dem 17.10. einreichen werde?"
Antwort:
Diese Kernfrage kann ohne Aktenkenntnis und ohne Darlegung ALLER relevanten Fakten nicht seriös beantwortet werden. Prozessual liegen augenscheinlich keine Verfristungen vor und das Gericht wird von Amts wegen unter Berücksichtigung Ihres Vortrags (es besteht bei dem Verwaltungsgericht KEIN Anwaltszwang) die Anspruchsgrundlage des "Beitragsservice" prüfen und Ihre Einwände dagegen halten, also etwa nach folgender Maßgabe:
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkgebühren ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV - i. V. m. § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags jeweils in der für Ihren streitigen Zeitraum gültigen Fassung.
Ab 2013 sieht der von den Bundesländer ratifizierte Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vor, die Rundfunkgebühr als Wohnungsbeitrag pauschal einzuziehen, unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten und unabhängig davon, wie viele Personen in einer Wohnung leben. Der monatliche Beitrag pro Wohnung beträgt 17,98 €, wie bisher bei FS. Damit hat sich die Gebühr für Haushalte, die nach bisheriger Regelung mehrere Gebührensätze zahlen mussten, verringert, aber für Nutzer, die nur über ein Radio oder PC und kein Fernsehgerät verfügten, erhöht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 14.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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