Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Erlauben Sie mir zur Sicherheit folgenden Hinweis: nach Ihren Ausführungen ist der Abschluss des Aufhebungsvertrages alternativlos um einer Kündigung zu entgehen. Dementsprechend würde ich an Ihrer Stelle Kontakt mit der zuständigen Agentur für Arbeit aufnehmen um dort das weitere Vorgehen zu besprechen. Dies dürfte sich jedenfalls nicht nachteilig für Sie auswirken.
Zu Ihren eigentlichen Fragen: Die Sperrzeit ist in § 159 SGB III
festgelegt. Nach § 159 Abs. 1 Nummer 1 SGB III
wird eine Sperrzeit von 12 Wochen (§ 159 Abs.3 Satz 1 SGB III
) verhängt, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis selbst gelöst hat und hierdurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 12. 7. 2006 (Az. B 11a AL 47/05 R
) entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages eine Sperrzeit dann nicht eintritt, wenn durch den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung des Arbeitgebers aus nicht verhaltensbedingten Gründen zum gleichen Zeitpunkt entgeht. Das bedeutet für Sie zunächst, dass ein nicht verhaltensbedingter Kündigungsgrund vorliegen muss. Dies sind in erster Linie betriebliche Kündigungsgründe oder auch ein in Ihrer Person liegender Grund, der jedoch nicht in Ihrem Verhalten liegen darf (z.B. körperliche Behinderung).
Damit wäre zunächst der Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne Auslösung einer Sperrzeit möglich.
Mit demselben Urteil entschied das Bundessozialgericht auch, dass die Zahlung einer Abfindung keine Sperrzeit auslösen muss. Dabei kommt es auf die Höhe der Abfindung zunächst nicht an.
Allerdings erwägt das Bundessozialgericht in diesem Urteil auf eine Prüfung zu verzichten, ob die hypothetische Arbeitgeberkündigung rechtmäßig wäre, wenn höchstens die Abfindungshöhe nach § 1a KSchG
gezahlt wird. Diese entspricht den von Ihnen geschilderten 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr. Damit steht fest, dass auch eine höhere Abfindung möglich sein kann, jedoch in diesem Fall jedenfalls geprüft wird, ob der Arbeitgeber tatsächlich aus nicht verhaltensbedingten Gründen wirksam kündigen könnte.
Üblicherweise wird im Rahmen einer Freistellung der Urlaub in Natura gewährt. Sofern Sie dies jedoch als Zusatz aushandeln können, ist dies wiederrum für eine Sperrzeit grundsätzlich unschädlich.
Auch die Schlußformulierung im Zeugnis ist für diese Frage unschädlich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meiner Einschätzung helfen, würde Ihnen jedoch dennoch empfehlen mit der zuständigen Agentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen. Im Idealfall erhalten Sie dort eine klare Empfehlung an die man sich – im Falle eines Falles – auch binden würde.
Unabhängig von der Frage der Sperrzeit ist es selbstverständlich möglich, dass Sie sich im Aufhebungsvertrag die Möglichkeit einräumen lassen können, frühzeitig bei einem anderen Arbeitgeber anzufügen und dass dennoch Ihr Gehalt bis zum vereinbarten Zeitpunkt fortbezahlt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 29.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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