Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Fragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Legt man bei der Berechnung meines Einkommens
a) mein Einkommen 2013
b) mein Einkommen September 2013 bis September 2014
c) mein Einkommen seitdem ich 40 Stunden arbeite - hochgerechnet auf 12 Monate
d) eine andere Berechnung (welche?)
zugrunde?
Bei Ihnen wäre das Einkommen aus einer 40 Stundenwoche, hochgerechnet auf das Jahr, zugrunde zu legen. Für die Unterhaltsberechnung wird das künftige Einkommen stets prognostiziert. Die Änderung durch die Aufstockung der Arbeitszeit ist deshalb zu berücksichtigen.
2. Mein Ex-Mann erhält als leitender Angestellter im Dezember Tantieme. Welcher Zeitraum ist für die Berechnung seines Einkommens zugrunde zu legen:
a) sein Einkommen 2013
b) sein Einkommen September 2013 bis September 2014
c) eine andere Berechnung (welche?)
Üblicherweise wird das Einkommen der gerade abgelaufenen zwölf Monate zugrunde gelegt, also - je nach dem, welche Abrechnungen zum Zeitpunkt der Berechnung schon vorliegen - September 2013 bis August 2014 oder Oktober 2013 bis September 2014.
3. Wie lange ist der so berechnete Unterhalt zu zahlen? Anspruch auf Einkommensauskunft besteht wohl nur alle zwei Jahre - oder kann das Kind jährlich Auskunft von den Eltern und Anpassung verlangen?
Unterhalt wird bis zum Abschluss der ersten Ausbildung geschuldet. Die Höhe bleibt solange unverändert, bis Kind oder ein Elternteil eine Neuberechnung vornehmen.
Ohne konkreten Anlass kann alle zwei Jahre eine neue Auskunft verlangt werden. Dies ergibt sich aus § 1605 II BGB
. Dort ist auch geregelt, dass bei einer erheblichen Veränderung der Einkünfte schon früher Auskunft verlangt werden kann. Ohne Anhaltspunkte für eine Veränderung (z. B. Jobwechsel o. ä.) besteht kein Anspruch auf jährliche Auskunft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-
Diese Antwort ist vom 23.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes muss ja von ihm geltend gemacht und es muss dafür Unterlagen zur Berechnung von beiden Elternteilen angefordern.
Dann habe ich ja wohl das Recht die Berechnung sowie Kopien der der Einkommensberechnung zugrundeliegenden Unterlagen des anderen Elternteils zur Prüfung der Berechnung zu erhalten. Oder?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Ja, das Kind muss jedem Elternteil gegenüber Auskunft über das Einkommen des anderen erteilen und darlegen, wie sich der Unterhaltsanspruch quotenmäßig errechnet.
Darüber hinaus nimmt die Rechtsprechung aber auch (zusätzlich) einen Auskunftsanspruch der Eltern untereinander an. Sie könnten also auch den Kindesvater direkt zur Auskunft auffordern.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel