Sehr geehrter Fragesteller,
Das von Ihnen zitierte Urteil des LSG Brandenburg vom 7.03.2007 L 28 B 134/07
hilft Ihnen nicht weiter, weil es die ARGE als „keine Behörde" ansieht, die mithin keine Vollstreckung nach dem VwVollstreckungsG vornehmen kann.
Das hat zunächst nichts mit Forderungen des Bundes und/oder der Kommune zu tun.
In Ihrem Fall ist die Optionskommune eine „Vollbehörde "nach § 6 a SGB II
, die also mit ihrer Kreiskasse vollstrecken kann.
Fraglich ist eben nur, ob dies auch für Forderungen vor der Zeit der Einrichtung der vollstreckenden Behörde als Optionskommunen gilt.
Denn da waren Leistungen/Forderungen in der Tat getrennt nach Bund und Kommune mit den jeweiligen Strukturbezeichnungen.
Ihren eigenen Anteil aus jener Zeit kann die jetzige Optionskommune vollstrecken.
Darüber hinaus urteilt das BSG am 26.05.2011 – B 14 AS 54/10 R
, dass eine etwaige geschlossene Verwaltungsvereinbarung nicht zum Forderungseinzug ausreicht.
Leitsatz:
1. Für die als Verwaltungsakt zu qualifizierende Festsetzung von Mahngebühren waren nach dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht der Grundsicherung allein die Arbeitsgemeinschaften sachlich zuständig. Eine Übertragung der Aufgabe "Forderungseinzug" auf die Bundesagentur für Arbeit war nicht zulässig.
und weiter Rn 20:
„Die sachliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich aber auch nicht aus § 1 der hier geschlossenen Verwaltungsvereinbarung zur Erbringung von Dienstleistungen 2007 vom 2./3.1.2007 iVm dem dort in Bezug genommenen Dienstleistungskatalog, der auch die Dienstleistung "Forderungseinzug" beinhaltet, iVm §§ 88
bis 90 SGB X
herleiten. Dass die Übertragung von Aufgaben auf andere Leistungsträger oder auf Dritte einer gesetzlichen Grundlage bedarf, folgt aus der grundsätzlich fehlenden Disponibilität der Zuständigkeitsregelungen für den Fall, dass hierdurch die Rechtssphäre des Bürgers berührt wird (vgl Steinbach in Hauck/Noftz, Stand 2007, § 88 SGB X
RdNr 1 mwN), was hier der Fall ist."
Leisten Sie deshalb allenfalls unter Vorbehalt, damit Sie nicht in Verzug geraten und lassen Sie sich die behaupteten Rechtsgrundlagen durch die vollstreckende Optionskommune im Einzelnen und auch nach Anteilen darlegen.
Dies, soweit mir ohne Akteneinsicht in den konkreten Fall eine Erstbewertung möglich ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank. Die vollstreckende Optionskommune kann also (z. B. durch Aufsichtsbehörden) mangels einer gesetzlichen (!) Grundlage nicht zum Vollstrecken der
nicht eigenen
"Forderungen vor der Zeit der Einrichtung der vollstreckenden Behörde als Optionskommune" gezwungen werden, z. B. Forderungen des Bundes. Richtig (verstanden)?
(Mir geht es um Aufgabenkritik für deren Kreiskasse; ich bin nicht Schuldner.)
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
„Aus der beigezogenen Verwaltungsakte und der Gerichtsakte S 55 AS 4609/06 ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte das Hauptzollamt vor Erhebung der vorliegenden Klage (für den Kläger erkennbar) über die Aufhebung des ersten Bescheides und die Einstellung der Vollstreckung aus diesem Bescheid informiert hat."
Dieser Auszug aus dem eingangs zitierten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 07.03.2007 - L 28 B 134/07 AS
zeigt, wie wichtig die genauen Umstände des konkreten Falls zur abschließenden Bewertung sind.
So muss etwa in Folge geprüft werden, ob es ggf. einen gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergang (Abtretung) gegeben hat und die daraus resultierenden Rechtsfragen.
Gerne stelle ich Ihnen den Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg, wie auch des von mir zitierten BSG vom 26.05.2011 B 14 AS 54/10
R als PDF-Datei im Volltext zur eigenen Auswertung zu.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt