Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Richtig ist natürlich, dass eine Kündigung des Arbeitnehmers eigentlich keinen Grund darstellt, dass der Arbeitgeber die Gehaltszahlung verweigern darf und Sie deshalb unter normalen Umständen noch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber gehabt hätten.
Sofern sich nicht aus den Vorträgen in dem Klageverfahren bzw. aus dem Urteil oder aus den Versicherungsbedingungen für den Fall von Zahlungsklagen nach Arbeitnehmerkündigung klare Anhaltspunkte für die von Ihnen genannte Begründung der Rechtsschutzversicherung ergeben, ist die Auffassung der Rechtsschutzversicherung m. E. so nicht plausibel. Zwar ist die Kündigung vor Beginn des Versicherungsvertrags eingereicht worden, doch führt eine Kündigung des Arbeitnehmers nicht zwangsläufig zu einem Rechtsstreit wegen Ausbleibenden Gehalts. Auf eine noch nicht abgelaufene Wartezeit, die häufig in den Versicherungsverträgen vereinbart ist, beruft sich die Versicherung nach Ihren Angaben ansonsten wohl nicht.
Sie sollten daher die Ablehnung der Rechtsschutzversicherung mit dem Anwalt, der Sie in der Klage vertreten hatte und der den gesamten Sachverhalt kennt, besprechen und ggf. tiefergehend prüfen lassen. Vielleicht kann der Anwalt die Auffassung der Rechtsschutzversicherung anhand der Aktenlage und des Urteils widerlegen und die Rechtsschutzversicherung noch einmal zur Zahlung auffordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin