Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welcher Zeitraum für die Bemessung des Elterngeldes wird zugrunde gelegt?
Nach § s b BEEG werden die letzten 12 Monate vor der Geburt zu Grunde gelegt.
Dies aber für Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist dies der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum, meist das vorangegangene Kalenderjahr.
Das Gesetz kennt leider keine Mischformen, wie in Ihrem Fall, so dass die Behörde wohl das Einkommen aus der unselbständigen Tätigkeit zu Grunde legen wird. Mit ist noch keine Rechtsprechung zu Mischeinkünften bekannt.
Sie werden sich wehren müssen.
Mein Ansatz ist, dass man über das Gesamteinkommen nach § 16 SGB IV
kommt, also der Summe aller steuerlichen Einkünfte argumentiert und hier den Durchschnitt für 12 Monate bildet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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12.09.2014
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09:27
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.
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