Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Statthafter Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch. Dieser muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden.
Die Erfolgsaussichten lassen sich ohne Kenntnis der Akte nur schwer beurteilen. Allerdings habe ich die Erfahrung gemacht, dass sich im Einspruchsverfahren oftmals ein besseres Ergebnis erzielen lässt.
Dies hängt natürlich einerseits vom Akteninhalt und andererseits von den Zeugenaussagen der Polizeibeamten ab.
Wenn Sie die Straße abseits eines beampelten Fußgängerüberweges überquert haben, sehe ich durchaus Erfolgschancen für einen Einspruch.
Sollte sich im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens - insbesondere nach den Zeugenaussagen der Polizeibeamten - ein anderes Bild ergeben, so kann der Einspruch auch noch im Termin zurückgenommen werden. Hierfür ist dann jedoch die Zustimmung der Staatsanwaltschaft erforderlich.
Für ein etwaiges Einspruchsverfahren empfehle ich Ihnen, sich von einem Rechtsanwalt beraten und ggf. verteidigen zu lassen. Der Anwalt kann im Wege der Akteneinsicht die Bußgeldakte anfordern und die Beweislage prüfen.
Ich darf an dieser Stelle darauf hinweisen, dass in der Regel die Rechtsschutzversicherung - sofern eine solche existiert - die Rechtsanwaltskosten im Ordnungswidrigkeitenrecht übernimmt.
Gerne stehe ich Ihnen im Bedarfsfall zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Mathias Grasel
Rechtsanwalt