Sehr geehrter Fragesteller,
Sie sprechen die Frage der Gefahrtragung und der sog. Beweislast bei Nachbesserung im Rahmen der Gewährleistungshaftung an.
Da das Gerät erst 1 Jahr und 2 Monate alt ist, hat man in der grundsätzliche 2 jährigen Gewährleistungszeit Ihr Gerät zu reparieren versucht.
Dabei hat der Händler die Beweislast, dass er das defekte Gerät ordnungsgemäß repariert hat. Sie hingegen, da Sie Gewährleistungsansprüche anmelden, dass das Geräte erneut defekt wurde.
Wenn dieser erneute/endgültige Defekt nunmehr vom Händler damit bestätigt wurde
„jetzt sei es in jedem Fall kaputt und ich wäre daran Schuld !"
hat er mit der ersten Behauptung Recht; mit dem 2. Halbsatz nicht, denn für den Nachweis dieser Schuld trägt er die Beweislast.
Gelingt ihm das nicht - etwa anhand noch herstellbarer Logfiles etc., muss er erneut reparieren oder kann ein Ersatzgerät liefern (hat er getan), und zwar kostenlos. Wenn er jetzt dafür das Geld zurück haben will, muss er den mangelnden Rechtsgrund beweisen…
…es sei denn, Ihr individueller Kaufvertrag oder die sog. AGB enthielten andere, wirksame Vereinbarungen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Vielen Dank für die schnelle Antwort vorab!
Der Händler behauptet ja aber eben nun, dass hier ein "Totalschaden" am Handy besteht, obwohl das Handy keinerlei Veränderung zu der zuerst durchgeführten Reparatur auf Garantiebasis hat. Er möchte nicht haften, weil er sich darauf beruft, dass das Handy zwischen 2.-3. einschicken eine Veränderung aufweisen würde, was aber definitiv nicht der Fall ist, da das Handy nur exakt 4 Minuten in Betrieb war! Ich müsse vorweisen, dass das Handy in exakt demselben Zustand wie zur ersten oder zweiten Reparatur sei und das kann ich, natürlich, nicht - wie auch? Er sieht somit jeden Vorgang seperat und sagt nun, dass es eigenverschuldet zerstört worden ist. Soll ich das Handy eventuell von einem Gutachter prüfen lassen oder einen Fachanwalt (eventuell Sie?!) einschalten?
Nochmals vielen Dank und viele Grüße
Robin Sachs
Er muss für seine Behauptung des durch Sie verschuldeten Totalschadens Beweis antreten. Ggf. durch Sachverständigen. Das ist nicht Ihre Sache.
Kann er das nicht, müssen Sie nicht zahlen und das Austauschgerät auch nicht zurück geben. Wohl aber das mangelhafte Gerät.
Mfg
Ihr
W. Burgmer
- Rechtsanwalt
Der Händler kann natürlich das mangelhafte Handy zurückverlangen, wenn er Ihnen jetzt ein mangelfreies Handy (kostenlos) geliefert hat, § 439 Absatz 4 BGB
.
Er kann aber nicht die Zahlung von € 430,- für das "Tauschgerät" verlangen, so war das oben gemeint, als ich versehentlich "zurück haben will" schrieb.
Denn Sie hatten ja noch gar nichts gezahlt und sollten das - nach bisherigem Sachstand - auch nicht tun.
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
W. Burgmer, RA