Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Sie sind offensichtlich nicht verheiratet. Sie haben daher nicht die Möglichkeit, ein Berliner Testament zu errichten, in welchem Sie sich zusammen mit der Lebensgefährtin als jeweiligen Alleinerben einsetzen. Auch besteht zwischen nichtehelichen Partnern keinerlei gesetzliches Erbrecht.
Es verbleibt mithin nur die Möglichkeit, dass jeder von Ihnen Einzeltestamente fertigt, in welchem der jeweils andere zum Alleinerben eingesetzt wird. Natürlich schützt die testamentarische Erbeinsetzung nicht vor Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder sonstigen Berechtigten. Zudem drohen hohe Erbschaftsteuern.
Beachten Sie bitte, dass Geschistern gerade kein Pflichtteilsrecht zusteht und der Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht ohne weiteres testamentarisch ausgeschlossen werden kann..
Vor den hohen Erbschaftssteuern schützt allein die Heirat. Um die Pflichtteilsansprüche der Kinder auszuschließen, könnte statt an ein Testament an einen Erbvertrag zu denken sein, an welchem mögliche Pflichtteilsberechtigte beteiligt werden und auf den Pflichtteil verzichten. Das wird dann in der Regel jedoch die Zahlung einer Abfindung erforderlich machen.
Sollte keine Möglichkeit bestehen, durch einvernehmliche Regelung Pflichtteilsansprüche auszuschliessen, drohen ggf. derart hohe Forderungen, dass der überlebende Lebenspartner zum Verkauf des Hauses gezwungen wird. Ist diesem jedoch ein grundbuchlich gesichertes, lebenslanges und ggf. kostenfreies Wohnrecht eingeräumt (§ 1093 BGB
), so bleibt ihm zumindest dieses erhalten. Ich glaube jedoch nicht, dass das eine zufriedenstellende Lösung ist, da der überlebende Partner dann möglicherweise im Haus eines Fremden wohnt.
Vielmehr sollte darauf hingewirkt werden, dass das Eigentum am Haus erhalten bleibt. Insoweit ist also entweder schon jetzt darauf hinzuwirken, dass Pflichtteilsansprüche bedient werden können oder diese vertraglich ausgeschlossen werden.
Letztendlich wird Ihnen der Gang zum Notar nicht erspart bleiben, da die von ihnen angedachten Verfügungen notariell zu beglaubigen sind. Der Notar wird Sie dann auch weitergehend über die Ausgestaltung und Formulierung entsprechender Verträge in Kenntnis setzen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Wundke,
danke für die schnelle Antwort, hatte ich nicht mit gerechnet, war ein paar Tage verreist.
Leider ist die Antwort ein wenig am Thema vorbei!
Ich hatte explizit nach einer Formulierung des Grundbucheintrages und des Testamentes gefragt.
Der Rat einen Notar zu konsultieren ergibt sich aus dem Konsens des Immobilienkaufes und ist damit überflüssig.
Bin etwas enttäuscht, für 58€ hätte ich mehr erwartet.
Mit freundlichen Grüssen
pal397075-7
Wie Sie meinen Ausführungen entnehmen können, besteht über die Errichtung eines Testamentes nicht die Möglichkeit, den Pflichtteil auszuschließen, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2333 BGB
sind erfüllt. Letzteres kann ich Ihrer Frage nicht entnehmen. Damit erübrigt sich die Übermittlung eines Fomulierungsvorschlages, da ein solcher existiert.
Einen Grundbucheintrag können Sie nicht persönlich veranlassen, etwa aufgrund Testamentserrichtung etc., sondern zwingend nur ein Notar nach vorangegangenem Vertragsschluss. Auch ein Grundbucheintrag schützt nicht vor Pflichtteilsansprüchen, es sei denn, die Pflichtteilsberechtigten haben wirksam auf den Pflichtteil verzichtet.
Ansonsten ergänze ich noch wie folgt:
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldauszahlungsanspruch. Er berechtigt die Pflichtteilsberechtigten nicht, in das Eigentum am Haus einzugreifen. Im Falle der Nichtzahlung des Pflichtteils kann von den Pflichtteilsberechtigten jedoch ein Titel erwirkt werden, mit welchem die Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich des Eigentums an der Immobilie möglich ist.