Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend, wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche und private Baurecht sowie das öffentliche und private Nachbarrecht. Sie wollen eine Terrasse mit Sichtschutzwänden errichten - Ihre Nachbarin macht Rechte (sog. subjektive Nachbarrechte ?) hiergegen geltend.
I. ÖFFENTLICHES Recht
Die Frage ob Sie eine Baugenehmigung benötigen richtet sich nach dem öffentlichen Recht geregelt in Bauvorschriften des Bundes (z.B. BauGB, BauNVO), des Landes (z.B. Landesbauordnung) und der Gemeinde (z.B. Bebauungspläne). Hier sind auch die Verfahren geregelt u.a. die Frage ob Nachbarn als sogenannte Drittbeteiligte, unter Berufung auf eigene Rechte (sog. subjektive Nachbarrechte) das Bauvorhaben (teilweise) verhindern können.
Die Genehmigungspflicht bzw. Genehmigungsfreiheit ist in §§ 60 ff BauO Berlin geregelt. Nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 Lit. g sind "Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m genehmigungsfrei. Sie bauen eine "Terrasse" mit 3,5m X 3,5m, die demnach genehmigungspflichtig wäre. Allerdings kann muß man die Frage stellen, ob nicht insgesamt eher von einem Freisitz o.ä. die Rede sein müsste. Das ergibt sich u.a. aus den Entscheidungshilfen für die Bauaufsicht Berlin :
"Die Frage der Abstandflächen von nicht überdachten Terrassen zur Grundstücksgrenze wird unterschiedlich gehandhabt. Für andere bauliche Anlagen wurde diese Frage anlässlich der OVG-Entscheidungen (OVG 2 B 3.91 vom 31. Juli 1991 und OVG 2 B 24.89 vom 7. Mai 1989) auf der 10. Amtsleitersitzung der Bauaufsicht am 24. Februar 1993 - TOP 10.4.1 - behandelt.
Andere Beurteilungskriterien ergeben sich für nicht überdachte Terrassen, die durch ihre erhöhte Lage - höher als 1 m über der festgelegten Geländeoberfläche - ihren Benutzern in besonderem Maße Einsicht in das Nachbargrundstück gewähren und deren Benutzung vom Nachbargrundstück aus wiederum intensiver wahrgenommen wird. Sie erfüllen den Tatbestand des § 6 Abs. 10 BauOBln und sie müssen den Mindestabstand von 3 m zur Nachbargrenze einhalten (vgl. Ortloff: Das Abstandflächenrecht der Berliner Bauordnung, 2. Auflage 1993 Rdnr. 195, stützend auf Verwaltungsvorschriften zur BauO NW (Fußn. 5) sowie auf OVG Münster, BRS 40 Nr. 122)".
Nach § 62 Abs. 5 BO Bln gilt i.Ü: Verfahrensfreie Bauvorhaben und die Beseitigung von Anlagen müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
Ihre Nachbarin könnte also durchaus Erfolg damit haben die Bauaufsicht /das Bauamt auf den Plan zu rufen, zumal auch der Sichtschutzzaun und eine gewisse bauliche Nutzung (Benutzung) hinzukommt.
II. ZIVILRECHT
Auch das Zivilrecht kennt Nachbarrechte u.a. im BGB und den Nachbarrechtsgesetzen der Länder, hier dem Berliner Nachbarrechtsgesetz (NRG; NachbG Bln). In Ihrem Falle kommen ggf. Gesichtspunkte aus dem Wohnungseigentumsrecht (geregelt im Wohnungseigentumsgesetz WEG) hinzu, wonach Bauvorhaben von der Wohnungseigentümergemeinschaft (möglicherweise einstimmig) zu beschliessen sind.
III. Zusammenfassung
Insgesamt wäre Ihnen zu raten die Interessenlage Ihre Nachbarschaft nochmals zu erfragen. Auch die Nachbarn und Nachbargrundstücke haben ein Interesse z.B. an einer ausreichende Belüftung, Durchlüftung, Besonnung und Aussicht. Sollte eine vernünftige Kommunikation möglich sein, bestünde ggf. die Hoffnung durch vertretbare Maßnahmen einen Kompromiss erzielen zu können, z.B. was Nutzungsarten und Zeiten betrifft.
Ich hoffe, Ihnen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt