Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Mietvertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie Ihren Angaben nach erst einmal einen Mietvertrag gemäß § 535 BGB
mit beiden Mietern geschlossen. Das bedeutet, auf der Vermieterseite sind Sie eine Vertragspartei und auf der Mieterseite sind beide Mieter zusammen die andere Vertragspartei. Hierfür spricht, dass insbesondere beide die Mietkaution eingezahlt und beide das Mietverhältnis gekündigt haben.
Da auf der Mieterseite beide Mieter die Vertragspartei sind, sind hinsichtlich der Rückforderung beide Mieter Gesamtgläubiger im Sinne des § 428 BGB
. Beide sind berechtigt, die Rückzahlung in der Weise zu fordern, dass jeder die Ganze Leistung fordern kann, Sie jedoch die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet sind, so dass Sie als Schuldner der Kautionsrückzahlung an jeden der beiden Gläubiger leisten können.
Die Gläubiger, also die Mieter der Wohnung sind dann grundsätzlich gemäß § 430 BGB
im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt.
Im Ergebnis heißt das, sie können den gesamten Kautionsbetrag an nur einen der beiden Mieter zurückzahlen und sind von Ihrer Schuld befreit. Die beiden Mieter müssen dann das Restliche unter sich regeln und die Kaution anteilig „aufteilen".
Beachten Sie aber, wenn laut Mietvertrag nur einer der beiden Mieter geworden ist, dann darf die Kaution auch nur an den im Vertrag genannten erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 24.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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