Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Problem kann § 128 BGB
- Notarielle Beurkundung – sein:
„Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird."
Das heißt, dass bei einem Kauf einer Immobilie der Antrag und die Annahme des Antrages bezüglich eines Kaufvertrages notariell beurkundet werden müssen, damit ein formwirksamer Vertrag vorliegt.
Das könnte hier durchaus eine Rolle spielen, jedenfalls nach meiner ersten Einschätzung.
Aber:
Auch eine vorvertragliche Haftung kann wie folgt in Betracht kommen:
§ 311 Abs. 2 BGB
schreibt dazu vor:
„Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte."
Werden diese oben genannten Pflichten verletzt, besteht die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nach § 280 Abs. 1 BGB
.
Dieses bezieht sich hier auf den Kaufpreis, der Ihnen zuerst genannt wurde.
Diesbezüglich haben Sie ja schon die Finanzierung bei der Bank angefragt, im Vertrauen darauf, dass sich der Preis nicht mehr ändert, so wie auch schriftlich Ihnen bestätigt war.
Zur Bindung an das Angebot führe ich folgendes aus:
Diese besteht durchaus:
§ 145 BGB
- Bindung an den Antrag -bestimmt:
„Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat."
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB
.
Das heißt hier, dass der Antrag durchaus noch angenommen werden kann, auch wenn es der notariellen Beurkundung bedarf.
Eine Annahmefrist wurde genauso wenig bestimmt wie eine mangelnde Bindung.
Man könnte auch über einen so genannten Vorvertrag eine rechtliche Lösung erzielen:
Der Vorvertrag ist zwar gesetzlich nicht direkt geregelt, doch handelt es sich um einen schuldrechtlichen Vertrag, den die Rechtsliteratur und die Rechtsprechung gestaltet hat und der die Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Hauptvertrages begründet.
Das kann man hier ebenfalls annehmen.
Sollte sich also der Verkäufer (potentieller) nicht darauf einlassen, den Kaufpreis wieder herabzusetzen, so würde ich einen Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Haftung geltend machen. Dieses würde ich jedoch über einen Anwalt tun, dessen Kosten auch ersatzfähig sind, weil Sie spätestens vor Gericht sowieso einen Anwalt wegen des dann geltenden Anwaltszwangs brauchen - der Streitwert beträgt über 5000 € und Sie befänden sich vor dem Landgericht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hesterberg.
Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Nun meine Nachfrage:
Wie hoch (reell) schätzen Sie unsere Chancen vor Gericht ein, den alten Kaufpreis von 330.000,-- Euro gegenüber dem neuen Angebot in Höhe von 380.000,-- Euro rechtlich durchzusetzen?
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüsse.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Das lässt sich im Rahmen einer wie hier stattfindenden Erstberatung ohne Kenntnis der gesamten Sach- und damit auch Rechtslage leider so nicht gänzlich und seriös einschätzen.
Aufgrund des Vorliegens einer schriftlichen Erklärung meine ich jedoch, Ihren Chancen liegen bei über 50 %.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt