Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Telekommunikationsverträge wie der vorliegende können aus wichtigem Grund fristlos, d.h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein dauerhafte Qualitätseinbuße dergestalt, dass bei ausnahmslos jedem Telefonat ein flüssiges Gespräch unmöglich ist und darüber hinaus ein regelmäßiger Ausfall des Internets für 1-2 Tage sowie die mehrfachen erfolglosen Bemühungen des Telekommunikationsanbieters, die vorliegenden Fehler zu beseitigen, stellen einen solchen wichtigen Grund dar.
So hat der BGH letztes Jahr z.B. entschieden, dass ein Telekommunikationsvertrag vom Kunden fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser nach einem Anbieterwechsel mehrere Wochen telefonisch aus anderen Netzen nicht zu erreichen ist, vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. III ZR 231/12
.
Zugute zu halten ist dem Anbieter, dass es vorliegend wohl für einen vergleichweise langen Zeitraum reibungslos lief und die Probleme von vor einem JAhr erst kürzlich auftragen und nun seit ca. einem Monat andauern. Sollten die Probleme jetzt behoben sein und dies auch für einen längeren Zeitraum, würde die Interessenabwägung wohl dahin gehen, dass man das Recht zur fristlosen Kündigung verneinen müsste. Wenn jedoch jetzt in der nächsten Zeit erneut dieselben dauerhaften Probleme auftreten, dann sollten Sie schriftlich eine letzte angemessene Frist zur endgültigen Behebung der Probleme setzen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die fristlose Kündigung androhen bzw. bei Eintritt dieses Falles dann auch erklären. Sollte der Streitfall vor Gericht gehen, woran der Anbieter nicht unbedingt ein gesteigertes Interesse haben dürfte, stehen die Chancen, dass die fristlose Kündigung "hält" recht gut.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: http://www.ra-mauritz.de
E-Mail: