Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie unterzeichnet haben, dass bezüglich des Versicherungsvertrags eine Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500 € gelte, bedeutet das, dass Sie den Schaden bis zu 2.500 € selbst bezahlen müssen. Die Versicherung tritt also erst bei einem Schaden ein, der größer als 2.500 € ist.
2.
Ihre Frage, ob Sie Befürchtungen bezüglich Ihnen vorwerfbarer Fahrlässigkeit haben müssen, verstehe ich dahingehend, dass Sie Sorge haben, die Versicherung könne sich darauf berufen und sich weigern, den über die Selbstbeteiligung hinausgehenden Schaden zu tragen.
Ein Sturz wird stets bedeuten, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen, mithin also fahrlässig gehandelt habe. Etwas anderes kann man nur dann annehmen, wenn der Unfall auf eine Ursache zurückzuführen ist, die unter keinen erdenklichen Umständen erkennbar und vorhersehbar war.
Ein Haftungsausschluss seitens der Versicherung wird aber nur bei grober Fahrlässigkeit bestehen. D.h., fahrlässiges Handeln ist, was die Eintrittspflicht der Versicherung anbelangt, ohne Bedeutung. Erst wenn man Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könnte, könnte sich die Versicherung darauf berufen und eine Zahlung verweigern.
Für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit fehlen hier aber jegliche Anhaltspunkte.
Ein typischer Fall grober Fahrlässigkeit ist es, wenn jemand bei Rot über eine Ampel fährt und es auf der Kreuzung zu einem Unfall mit dem Querverkehr kommt. Dies nur, um Ihnen eine Möglichkeit der Einordnung zu geben, da die rechtlichen Definitionen für Fahrlässigkeit und grobe Fahrlässigkeit für den Laien eher weniger hilfreich sind.
Einen Anlass zu der Befürchtung, die Versicherung werde nicht eintreten, sehe ich also aufgrund des geschilderten Sachverhalts nicht.
3.
Die Kosten für den Einsatz des Krankenwagens werden im Regelfall von Ihrer Krankenversicherung getragen.
Der Einsatz der Feuerwehr kann beispielsweise notwendig werden, um Ölspuren oder Fahrzeugteile von der Fahrbahn zu entfernen. Diese Kosten werden normalerweise von der Versicherung getragen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt