Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Löschen des P-Kontos war in der Tat etwas vorschnell, was aber nur zu gewissen Unannehmlichkeiten führen kann und sich im Ergebnis nicht auswirkt. Dennoch empfehle ich, zum besseren Handling wieder ein P-Konto einrichten zu lassen.
Im Einzelnen: Sie haben Recht, im eröffneten (!) Insolvenzverfahren sind Kontopfändungen nicht mehr möglich. Allerdings stehen sämtliche pfändbaren Gegenstände der Insolvenzmasse zu. Dazu zählen beim P-Konto alle nicht pfändungssgeschützten Guthaben, beim "normalen" Konto dagegen ALLE Guthaben - Pfändungsgrenzen muss der Verwalter NICHT beachten. D.h. Sie können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens NICHT mehr über Ihr Konto verfügen.
Es ist zwar üblich, dass Insolvenzverwalter das laufende Konto aus der Masse freigeben. Dies kann aber einige Tage dauern, in denen Ihnen der Zugriff verwehrt ist. Im Ergebnis wird Ihr Konto aber wieder frei sein. Dennoch wird es Ihnen Ihr Verwalter zur Auflage machen, in regelmäßigen Abständen die betreffenden Kontoauszüge vorzulegen, damit sichergestellt wird, dass nicht Vermögen am Verwalter vorbeigeschleust wird. Dieser Aufwand fällt bei einem P-Konto nicht an, da der Verwalter etwaige pfändbare Beträge automatisch erhält.
Abschließend noch der Hinweis: Sie müssen dem Verwalter alle Angaben zu Ihrem Vermögen und Ihren Gläubigern machen. Ob Sie ein P-Konto einrichten oder nicht, zählt nicht dazu. Daher müssen Sie Ihrem Verwalter in der Tat nicht mitteilen, dass Sie den P-Konto-Status gelöscht haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen