Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass Sie einen Antrag auf Nutzungsänderung für die Mietwohnung gestellt haben; andernfalls kann ich mir den zitierten Bescheid im Zusammenhang mit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG) nicht erklären.
Desweiteren gehe ich davon aus, dass Sie nicht in einer normalen Wohnsiedlung leben, sondern im Außenbereich, da § 35 Abs. 2, BauGB
sonst nicht anwendbar wäre.
Die Vermeidung der Verfestigung von Splittersiedlungen ist eine gesetzliche Normierung der öffentlichen Ordnung und kann einer Nutzungsänderung durchaus und berechtigterweise entgegenstehen. Unter Splittersiedlung versteht man jede Wohnbebauung im Außenbereich.
In Ihrem Fall führen Sie aber alle relevanten Argumente auf die belegen, dass es durch die beabsichtigte Nutzungsänderung zu keiner Verfestigung der Splittersiedlung kommen wird. Insbesondere ist der Gesichtspunkt, dass es zu keinem (weiteren) Publikumsverkehr kommt, von Bedeutung, aber auch die sonstigen von Ihnen genannten Argumente sind geeignet, der Vermutung der Behörde entgegenzutreten.
Ich empfehle daher, gegen den Bescheid der Behörde Widerspruch einzulegen, und zwar mit den von Ihnen genannten Argumenten.
Beachten Sie aber, dass die Sichtweise hierzu recht restriktiv ist und im Einzelfall ein Vorhaben, das die "Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten" lässt u.U. bereits die beabsichtigte Errichtung einer Garage angesehen werden kann, da eine solche eben selten isoliert von jeglicher Wohnbebauung aufgestellt zu werden pflegt ("wehret den Anfängen!").
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
10.08.2014 | 19:00
Soweit war ich nun auch. Argumente wurden bereits angeführt.
Verhält es sich anders, wenn das Haus in einer Siedlung, also nicht im Außenbereich liegt? Ich habe verschiedene Möglichkeiten udn kan nden Wohnsitz nach Machbarkeit wählen. Letzt sehe ich es nicht ein, dass mir der Landkreis durch reine Willkür meine Existenz vernichtet und ich zum Arbeitsamt gehen muß.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.08.2014 | 09:12
In einer Siedlung, die nicht zum Außenbereich gehört, ist eine Nutzungsänderung und der Betrieb einer UG m.E. unproblematisch zu genehmigen. Insbesondere ist § 35 BauGB
dann nicht anwendbar, so dass das Argument Splittersiedlung nicht mehr greift.