Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wird Unterhalt nur für die Zukunft nach einer entsprechenden Aufforderung geschuldet. In Ihrem Fall kommt allerdings die Besonderheit hinzu, dass Sie die Zahlungen, die Sie bis zum letzten Jahr geleistet haben, einfach eingestellt haben.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die unvermittelte Einstellung der bisher geleisteten Zahlungen den Verzug begründen kann, mit der Folge, dass Sie nunmehr auch für die Vergangenheit zahlen müssen. Sie hätten sich vor der Einstellung der Zahlungen vergewissern müssen, ob tatsächlich kein Unterhaltstatbestand mehr vorliegt. Dies gilt insbesondere, da auch bei einer Ausbildung - je nach Höhe der Einkünfte des Kindes - u. U. ein ergänzender Unterhaltsanspruch besteht.
Jedenfalls dann, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt, besteht zusätzlich die Gefahr, dass die Gegenseite kurzfristig die Zwangsvollstreckung einleitet.
Für den Fall, dass es keinen Vollstreckungstitel gibt, können Sie allenfalls mit der Verwirkung argumentieren: Unterhalt dient zur Sicherung des aktuellen Bedarfs. Wenn dieser über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht wird, kann bezweifelt werden, ob der Berechtigte ihn später noch durchsetzen kann. Ab einem Zeitraum von einem Jahr - der allerdings bei Ihnen noch nicht ganz erreicht ist - haben die Gerichte die Verwirkung teilweise bejaht. Mit diesem Argument können Sie möglicherweise versuchen, die Gegenseite betragsmäßig "herunterzuhandeln".
Andernfalls bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, eine Ratenzahlung anzubieten, wenn Sie die Summe nicht sofort aufbringen können.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben kann. Dennoch hoffe ich, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-