Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihr Frage beantworte ich wie folgt.
"Bedeutet § 26 (2) BGB
zusammen mit unserer Satzung, daß zwei von diesen drei [...] Personen ausreichen, um den Verein gesetzlich zu vertreten?"
Ihre Satzung zählt die drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes auf.
Wenn es keine von § 26 Abs. 2 S. 1 BGB
abweichende Satzungsregelung (Alleinvertretung [einer allein kann den Verein vertreten] oder Gesamtvertretung [nur alle drei können den Verein vertreten]) gibt, können auch zwei Vorstandsmitglieder den Verein vertreten, da eine einfache Mehrheit ausreicht.
Die Antwort lautet daher: Ja, es reichen zwei aus.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 22.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Hallo, jetzt hätte ich doch noch diese Nachfrage:
Der folgende oben auch genannte Satz aus der Vereinssatzung "Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von drei Vorstandsmitgliedern hergestellt." hat also keinen Einfluss darauf, wieviel/welche Personen des Vorstandes den Verein vertreten dürfen bzw. für die Vertretung ausreichend sind?
Sehr geehrte Ratsuchende,
der von Ihnen zitierte Satz ist im Zusammenhang mit dem erweiterten Vorstand und dessen interner Beschlussbildung zu sehen. Es müssen mindestens drei Mitglieder des erweiterten Vorstandes anwesend sein, dann kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
Das Verfahren bei interner Beschlussbildung gilt nicht für die Vertretungsbefugnis nach außen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt