Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:
Da Sie zu 2,5 Jahren (30 Monaten) Freiheitsstrafe verurteilt wurden, beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich 15 Jahre, gerechnet ab dem Tag des Urteils (§ 46 Abs. 1 Nr. 4
, 47 Abs. 1
, 36 Satz 1 BZRG).
Hiernach ergäbe sich eine Tilgung im Oktober 2019.
Hinzugerechnet wird allerdings noch die Dauer der Freiheitsstrafe (§ 46 Abs. 3 BZRG
) sowie eine sog. einjährige Überliegefrist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG
), sodass sich die Tilgung auf das Jahr 2022 verschiebt. Während der einjährigen Überliegefrist darf allerdings über diese Eintragung keine Auskunft erteilt werden.
Zudem ist im Falle von mehrere Eintragungen eine Tilgung erst möglich, wenn die Voraussetzungen der Tilgung für alle Eintragungen vorliegen (§ 47 Abs. 3 BZRG
). Hierauf weise ich nur vorsichtshalber hin, obwohl Sie keine weiteren Strafen mitgeteilt haben.
In Ihrem Falle ist daher mit einer Tilgung erst im Jahre 2022 oder später zu rechnen, vorausgesetzt dies ist die einzige Eintragung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Schilling
-Rechtsanwalt-
Diese Antwort ist vom 08.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling
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Rechtsanwalt Christian Schilling
Hallo,
habe ich das richtig verstanden,dass das die Löschung komplett aus dem BZR ist,
die Löschung für das Führungszeugnis "N" wäre dann somit erledigt bzw.dürfte dann keine Eintragung mehr enthalten.Ist das richtig so ?
Sie müssen zwischen dem BZR und dem Führungszeugnis unterscheiden. Für das BZR gelten meine obigen Ausführungen.
Im Hinblick auf das Führungszeugnis, welches Sie selbst beantragen und dann etwa beim Arbeitgeber vorlegen, gibt es keine Löschung. Allerdings werden bestimmte Verurteilungen nach Ablauf von Fristen nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn es beantragt wird. Hierbei gilt Folgendes:
In Ihrem Fall gilt für das Führungszeugnis eine Frist von 5 Jahren ab dem Tag des Urteils. Auch hier wieder verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 BZRG
).
Zudem erfolgt weiterhin eine Aufnahme im Führungszeugnis, wenn die Strafe nicht vollstreckt oder nicht erlassen ist (§ 37 Abs. 2 BZRG
).
Ich gehe davon aus, dass die von Ihnen erwähnte Mitteilung im Oktober 2012 den Straferlass durch das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit darstellt. In diesem Falle wäre die Strafe ab Oktober 2012 nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen. Bitte überprüfen Sie daher nochmal, ob es sich bei dieser Mitteilung aus 10/2012 um den Straferlass handelt.
Auch hier wieder gilt, dass alle Verurteilungen in das Führungszeugnis aufzunehmen sind, solange eine von ihnen aufzunehmen ist (§ 38 BZRG
).
Gerichte und Behörden haben aber weiterhin unbeschränkte Auskunft aus dem BZR. Hierfür gelten meine obigen Ausführungen.