Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Die Eltern können in so einem Fall nur aus Vertrag in Haftung genommen werden, beispielsweise aus einer Freistellungserklärung der Eltern gegenüber dem Verein. Diese Klausel klingt sehr nach einer unglücklich formulierten Freistellungserklärung. Unglücklich aus Sicht des Vereins, weil die Klausel nicht die Haftung des Vereins gegenüber den Eltern ausschließt.
Wenn Sie dem Vertrag widersprechen, kann der Verein durchaus die Betreuung des Kindes ablehnen. Wenn die Schülerbetreuung Teil des regulären Unterrichts ist, hat die Schule dann allerdings ein Problem, da die Schule im Rahmen der Schulpflicht zur Betreuung verpflichtet ist.
Ich empfehle, den ganzen Vertrag einem örtlichen Anwalt für Schulrecht zur vollumfassenden Prüfung und Beurteilung vorzulegen und dann der Schule mitzuteilen, dass diese Klausel problematisch ist. Die Reaktion der Schule wird dann aufschlußreich sein und sollte mit dem Anwalt besprochen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.