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Diese Antwort ist vom 25.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anzuwenden für Ihre Frage ist das Haager Unterhaltsübereinkommen.
Hiernach ist das Recht anzuwenden, in dessen Land der Unterhaltsberechtigte (hier das Kind) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat - also die Schweiz.
Sie sollten auf alle Fälle einen Kollegen in der Schweiz konsultieren, damit Sie keine Fehler machen. Wir deutschen Anwälte sind nicht zur Vertretung in der Schweiz befugt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
26.06.2014 | 21:51
Sehr gehrte Frau Rechtsanwältin,
bitte konkretisieren Sie Ihre Antwort auf die Rechtsgrundlage: Welcher Art./Satz in welchem Haager Übereinkommen ist einschlägig?
Ich nehme an, Sie meinen das Übereinkommen über das
auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973? Oder meinen Sie das Protokoll vom 23.11.2007? Und haben Sie geprüft, ob die Schweiz überhaupt Vertragsstaat ist? Ich kann das nämlich nirgends bestätigt finden.
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
26.06.2014 | 22:48
Das von Ihnen angesprochenen Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (Haager
Unterhaltsprotokoll) wurde zwischen zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz unterzeichnet um das Haager Übereinkommen vom 24. Oktober 1956 über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht und das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht zu modernisieren.
Im Übereinkommen von 1956 ist die Schweiz auch seit 1977 vertreten.
Hier Art. 4: Für die in Artikel 1 genannten Unterhaltspflichten ist das am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende innerstaatliche Recht massgebend.
Art. 4 (und weitere Art.) hier nachlesbar:
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19730264/index.html
Unterhaltsverfahren mit Auslandsbezug sind für Laien schwer nachvollziehbar, deswegen rate ich dringend zur Einschaltung eines Kollegen in der Schweiz.
Mehr noch dazu: https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/AU/Broschuere_Auslandsunterhalt.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Viele Grüße Dr. C. Seiter