Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst vielen Dank für Ihre Frage.
Eine Eigenkündigung würde vermutlich in der Tat eine Sperrfrist von 12 Wochen auslösen. Falls Ihnen jedoch Ihr Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen das Arbeitsverhältnis kündigt und dieser betrieblichen Gründe für die Agentur für Arbeit nachvollziehbar sind, dann wird es zu keiner Sperrfrist kommen. Die betrieblichen Gründe müssen jedoch dargelegt werden, falls die Agentur für Arbeit diese jedoch nicht für schlüssig hält, die Kündigung also angreifbar ist, dann wird die Kündigungsschutzklage empfohlen. Wenn die Klage alsdann nicht eingereicht und
somit die Kündigung akzeptiert wird, dann wird auch insoweit eine Sperrfrist verhängt, wobei die Dauer vermutlich unter 12 Wochen liegen wird, denn diese gilt vor allem für die Eigenkündigung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 19.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie schätzen Sie die Chance ein, dass die Agentur für Arbeit die Kündigung hinterfragt und eine Klage empfiehlt bzw. wie kann die Wahrscheinlichkeit für ein Hinterfragen durch die AA vermindert werden bei den zum Teil bereits oben geschilderten Rahmenbedingungen:
- ländlicher Raum, weitreichender Stellenabbau ist auch den Mitarbeitern der örtlichen AA bekannt
- vermutlich würde ich gemäß Sozialplan nicht auf der Streichungsliste stehen (Betriebszugehörigkeit, Kinder)
- tariflich angestellt (IGM), aber kein Gewerkschaftsmitglied, keine Klage eingereicht
- keine Abfindung vereinbart
- Meldung bei der AA erst nach einem Jahr
- die Kündigung wäre fristgerecht
Für den Fall, dass der Arbeitgeber auf eine Formulierung in der Kündigung besteht, dass keine Klage eingereicht wird (und keine Abfindung zu zahlen ist) - wäre das ein eindeutiges Zeichen für die AA, eine Sperrfrist zu verhängen?
Oder wie könnte alternativ geregelt werden, dass für den Arbeitgeber Sicherheit besteht?
Die Agentur für Arbeit prüft bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf jeden Fall den Sachverhalt ab und stellt anhand der Umstände des Einzelfalles fest, ob es sich um eine rechtmäßige Kündigung handelt. Die Rechtmäßigkeit der Prüfung einer arbeitgeberseitigen Kündigung umfasst auch die Prüfung der sozialen Rechtfertigung nach § 1 KSchG
.
Sozial gerechtfertigt ist eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nur dann, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung in dem Betrieb entgegenstehen und soziale Gesichtspunkte bei der Auswahl des Arbeitnehmers ausreichend berücksichtigt wurden. Bei der Sozialauswahl hat der Arbeitgeber den Kreis der miteinander "vergleichbaren" oder gegenseitig "austauschbaren" Arbeitnehmer nach arbeitsplatzbezogenen Merkmalen zu ermitteln (betriebliche Tätigkeit, Qualifikation, Ausbildung). Die Auswahl eines Arbeitnehmers aus dem ermittelten Personenkreis nach seiner sozialen Schutzwürdigkeit erfolgt individuell ausschließlich nach sozialen Gesichtspunkten (Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtungen, sonstige individuelle Umstände.
Sie können also davon ausgehen, dass die Agentur für Arbeit die Sozialauswahl auf jeden Fall prüfen wird. Wie diese Prüfung im Einzelnen erfolgt, ist vom jeweiligen Sachbearbeiter abhängig und kann von mir nicht prognostiziert werden.
Kommt die Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis, dass die Kündigung mit Rücksicht auf diese Prüfung nicht rechtmäßig war, dann wird die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verlangt. Wird die Kündigungsschutzklage nicht erhoben, dann wertet dies die Agentur für Arbeit als Auflösungstatbestand , der auf jeden Fall eine Sperrfrist auslöst, wobei die Höhe der Sperrfrist letztlich im Ermessen der Behörde steht. Wenn zudem noch in der Kündigung steht, dass Sie sich verpflichten, keine Kündigungsschutzklage einzureichen, dann wird dies erst recht als einverständliche Lösung des Arbeitsverhältnisses gewertet mit der Folge der Sperrfrist.
Fazit: Die Agentur für Arbeit wird auf jeden Fall die Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen Kündigung prüfen und zwar auch im Hinblick auf die Sozialauswahl.Kommt die Agentur für Arbeit zu dem Ergebnis, dass die Kündigung angreifbar ist, dann wird auf jeden Fall die Erhebung einer Klage beim Arbeitsgericht verlangt werden. Wird alsdann keine Klage eingereicht, wird eine Sperrfrist gem. § 159 SGB III
verhängt. Wenn Sie schon selbst der Auffassung sind, dass die Kündigung angreifbar ist wegen der Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie Ihrer Kinder, also sozial nicht gerechtfertigt, dann können Sie davon ausgehen, dass die BA ebenfalls zu dieser Bewertung kommen wird. Auf keinen Fall sollten Sie an der Kündigung Ihres Arbeitsgebers mitwirken, dies könnte als versuchter Betrug - rechtswidrige vorsätzliche Umgehung der Sperrfrist - zu Lasten der Allgemeinheit gewertet werden.