Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Frage, ob eine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zunächst überhaupt erfüllt ist, ist die Rahmenfrist i.S.v. § 143 SGB III
maßgeblich. Sie müssen also 12 Monate innerhalt der letzten 2 Jahre für die Entstehung des Anspruchs eingezahlt haben. Dieses unterstelle ich angesichts ihrer Angaben.
Für die Berechnung der Dauer des Arbeitslosengeldbezuges legt sodann § 147 SGB III
die Grundsätze fest.
Wie lange der Arbeitslose Arbeitslosengeld I beziehen kann, richtet gemäß § 147 Abs. 1 S. 1 SGB III
nach der Dauer der vorhergegangenen Versicherungspflichtverhältnisses, d.h. insbesondere der vorhergegangenen Beschäftigungsverhältnisses und seinem Lebensalter.
Maßgeblich für die Dauer des ALG-Anspruchs ist die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der erweiterten Rahmenfrist. Dazu wird die zweijährige Rahmenfrist des § 143 Abs. 1 SGB III
um drei Jahre erweitert, mit der Folge, dass die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist grundsätzlich fünf Jahre beträgt. Die erweiterte Rahmenfrist gilt ausschließlich für die Bestimmung der Anspruchsdauer. Durch die Erweiterung der Rahmenfrist um drei Jahre wird vermieden, dass längere Unterbrechungen der Beitragszeiten zu einer Minderung des ALG-Anspruchs führen.
Wie Sie richtig dargestellt haben beträgt die Bezugsdauer bei Vollendung des 58. Lebensjahres bis zu 48 Monate nach § 147 Abs. 2 SGB III
.
Dieses bedeutet für Sie, dass Sie bei Bestehen innerhalb eines Versicherungspflichtverhältnisses von 24 Monaten innerhalb der erweiterten Rahmenfrist von 5 Jahren einen Anspruch auch den Bezug von Arbeitslosengeld 1 von 24 Monaten generell erworben haben.
Ihre Frage, ob Sie innerhalb der letzten 48 Monate zusammenhängend gearbeitet haben müssen, ist damit zu verneinen. Mehrere kurze Unterbrechungen innerhalb der 5 Jahre sind generell unschädlich. Wichtig ist nur, dass Sie insgesamt 48 Monate innerhalb der 5 Jahre gearbeitet haben.
Sollten Sie allerdings bereits zuvor Arbeitslosengeld 1 während der Unterbrechungen bezogen haben oder einen Grund für eine Sperrfrist vorliegen, könnte dieses zur Verkürzung der Bezugsdauer führen. Hierzu machen Sie aber keine Angaben, sodass davon ausgehe, dass Ihnen Arbeitslosengeld 1 für 48 Monate gewährt werden wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Besten Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Eins verstehe ich nicht so Recht: Sie schreiben: >>>Wichtig ist nur, dass Sie insgesamt 48 Monate innerhalb der 5 Jahre gearbeitet haben.<<<
und dann:
>>>Sollten Sie allerdings bereits zuvor Arbeitslosengeld 1 während der Unterbrechungen bezogen haben oder einen Grund für eine Sperrfrist vorliegen, könnte dieses zur Verkürzung der Bezugsdauer führen.<<<
Wiederspricht hier sich nicht etwas?
Ich hatte zwei Monate 2010(Nov./Dez.) und drei Monate 2012(Okt.- Dez.)
ALG I bezogen.Sperrfristen gab es keine.
Wenn ich jetzt fünf Jahre zurück rechne, habe ich die 48 Monate zusammen.
Besten Dank für Ihre nochmalige Antwort und schönen Sonntag noch. MfG
Sehr geehrter Ratsuchender,
In Ihrem Fall haben Sie einen Anspruch auf 24 Monate ALG I. Etwas anderes wäre es nur gewesen, wenn Sie bereits länger zuvor ALG I bezogen hätten und die vorherige Anwartschaft überwiegend verbraucht gewesen wäre und zudem ein kürzerer Abstand zum voherigen Bzugszeitpunkt bestanden hätte.
Mit freundlichen Grüßen
U. Müller-Guntrum
Rechtsanwältin