Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach deutschem Recht kann auf eine Erfindung grundsätzlich nur ein Patent erteilt werden, wenn die Erfindung neu im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG
ist. Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört, § 3 Abs. 1 Satz 1 PatG
. Der Stand der Technik umfasst dabei alles, was weltweit irgendwo und irgendwie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2 PatG
- absoluter Neuheitsbegriff).
Wenn also die ausländische Firma die Erfindung bereits Monate vorher auf einer Messe der Öffentlichkeit präsentiert hat, fehlt es insoweit grundsätzlich an der erforderlichen Neuheit. Es besteht dann für die ausländische Firma die Möglichkeit, innerhalb einer 9-Monatsfrist Einspruch gegen das Patent gemäß der §§ 59, 21 PatentG wegen mangelnder Neuheit zu erheben. Sind seit der Messe nicht mehr als 6 Monate vergangen, besteht für die ausländische Firma ggf. sogar noch die Möglichkeit, unter Anwendung von § 3 Absatz 5 PatentG das Patent selbst anzumelden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 31.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
31.05.2014 | 21:17
Hallo,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Was ist, wenn die 9 Monatsfrist abgelaufen ist?
Viele Grüsse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.05.2014 | 21:47
Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, kann das Patent durch eine beim Bundespatentgericht einzureichende Nichtigkeitsklage angegriffen werden, siehe §§ 81 ff. PatentG.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jan Wilking, Rechtsanwalt