Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Zufluss des Darlehens, auch wenn es von privat gewährt wird, stellt generell kein Einkommen nach § 11
I SGB II dar (vgl. BSG vom 17.06.2010, AZ. B 14 AS 46/09 R
).
Allerdings werden an einen Darlehensvertrag strengere Anforderungen gestellt, es muss also zwingend einen schriftlichen Vertrag geben, der die wesentlichen Punkte wie Zinsen, Rückzahlung, Grund des Darlehens usw. enthält.
Wenn Sie im Eigenheim wohnen hat das aber natürlich Auswirkungen auf die Leistungen Ihrer Frau, da dann die Wohnkosten unangemessen wären und auch der Umzug mit hoher Wahrscheinlichkeit als nicht erforderlich eingestuft wird. Generell könnte Ihre Frau aber die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts weiter beziehen.
Das Job Center kann Sie nicht zwingen das Haus zu verkaufen, hierfür gibt es rechtlich keine Handhabe. Auch eine Rückforderung droht nicht, allerdings müssen Sie den Kauf des Hauses und den Umzug rechtzeitig anzeigen, damit die Leistungen neu berechnet werden können.
Wenn Sie jeden Ärger vermeiden wollen, sollte Ihre Frau entweder nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keinen Antrag mehr stellen oder vorher erklären, dass Leistungen nicht mehr benötigt werden und die Zahlung eingestellt werden soll. Einen Grund muss Sie nicht angeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 21.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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