Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kann das Kind diese Unterstützung als Voraus bezeichnen, dass heisst, d.h. sein Anspruch wird um 25 tEuro reduziert, und auf die anderen Erben verteilt ?
Die vor dem Erbfall vorgenommenen Schenkungen können eine Ausgleichspflicht gegenüber den anderen Erben auslösen. Gem. § 2050 BGB
regelt diese Ausgleichspflicht. Wenn der Vater das beerbte Kind unterstützt hat, sind diese Zuschüsse nur dann ausgleichspflichtig, wen diese übermäßig sind, § 2050 Absatz 2 BGB
. Wann diese übermäßig sind, kann nur unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des Zuschusses ermittelt werden.
Gibt hieraus Schwierigkeiten bei einer späteren ALG II Beantragung ?
Bei einer Beantragung von ALG II ist neben dem Einkommen auch das vorhandene Vermögen entscheidend. Der Vermögensfreibetrag beträgt 150,00 € pro Lebensjahr plus einem einmaligen Betrag von 750,00 €. Ist das Vermögen des Kindes höher, wird der Antrag abgelehnt werden.
Gern hätte dieses Kind, dass er mit in der Wohnung eingetragen wird.
Welche Folgen hat der Eintrag im Grundbuch auf eine spätere ALG II Beantragung ?
Durch die Eintragung ins Grundbuch, wird der Anteil des Kindes am Haus beurkundet. Der Anteil am Haus stellt dann grds. zu berücksichtigendes Vermögen dar. Allerdings darf dieses bei der Anspruchsprüfung des ALG II nicht berücksichtigt werden, da das Haus durch das Kind nicht verwertet werden kann. Eine Verwertbarkeit nach § 12 Absatz 1 SGB II
kann nur dann angenommen werden, wenn das Kind in der Lage ist, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln herbeizuführen. Ist dagegen ungewiss, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt, so liegt eine generelle Unverwertbarkeit des Vermögens vor ( BSG, Urteil vom 6. 12. 2007 - B 14/7b AS 46/06
R).
Da mehrere Berechtigte vorhanden sind, ist eine Verwertbarkeit nicht gegeben.
Gilt dies als nicht anrechenbare Altersvorsorge ?
Nein. Ein nicht selbstgenutztes Haus ist grds. nicht geschützt.
Angenommen er ist im Grundbuch eingetragen, danach renovieren die anderen Erben die Wohnung auf deren Kosten, wodurch sich der Wert der Wohnung verdoppelt. Welche Folgen hätte dies ?
Dadurch erhöht sich der Wert des Vermögens des Kindes. Nach wie vor bliebe aber die Unverwertbarkeit des Hauses in Bezug auf den ALG II-Antrag, da mehrere Eigentümer existieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für Ihre sehr hilfreiche Antwort
Der Erbe erhielt 650 Euro pro Monat, mir ist nicht klar, ob er in dieser Zeit einen JOb hatte, ich glaube nicht.
Ist dies als übermässig zu erachten ?
Halten Sie es für wahrscheinlich, dass die Agentur dies als nicht übermässig erachten wird und sofern er von selbst aus einen Ausgleich durchführt, dass die Agentur für Arbeit Ansprüche dies ggf. bei der Berechnung von Ansprüchen berücksichtigt ? Die anderen Eckdaten bezueglich Freibeträgen sind mir bekannnt.
Danke
Gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
Die Zuwendung von 650,00 € im Monat dürfte im Regelfall das für die Familienverhältnisse übliche Maß überschritten haben. Soweit die Zahlung als eine außerordentliche Leistung des Verstorbenen betrachtet werden kann, ist die Zuwendung als übermäßig zu betrachten. Feste Grenzen existieren hierbei nicht. Entscheidend sind die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt der Zuwendung.
Das Jobcenter prüft in der Regel nicht, ob eine übermäßige Zuwendung vorliegt, sondern orientiert sich daran, ob eine Ausgleichung vorgenommen wird oder nicht. Nimmt das Kind selbst einen Ausgleich vor, dürfte es hierfür ausreichend Anhaltspunkte geben, die Verpflichtung hierzu darzulegen, da 650,00 € pro Monat doch eine erhebliche Zuwendung darstellen und diese hierbei einen erheblichen Gesamtbetrag verursacht haben. Eine Verneinung der Ausgleichspflicht dürfte sich daher eher als schwierig erweisen.
Ich hoffe sämtliche Unklarheiten beseitigt zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise
Rechtsanwältin