Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sollten Sie Anzeige erstatten, wenn Sie den Verdacht haben, dass Ihr Bekannter Sie betrogen hat. Die dann folgenden Ermittlungen der Polizei können Ihnen ggf. in Rahmen einer zivilrechtlichen Klage helfen.
Wenn hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Darlehns ein konkreter Rückzahlungstermin nicht vereinbart war, müssen Sie das Darlehn erst mit einer Frist von drei Monaten kündigen, am besten per Einwurf-Einschreiben. Erst nach Ablauf dieser Frist wird der Rückzahlungsanspruch fällig. Sollte ein bestimmter Termin im September als Rückzahlungstermin bereits fest (und nachweisbar!) vereinbart worden sein, gilt im Zweifel dieser. Dann ist eine Kündigung nicht erforderlich.
Bezüglich der irrtümlich doppelt überwiesenen Summe besteht ein sofortiger Zahlungsanspruch. Fordern Sie Ihren Bekannten, auch hier empfiehlt sich ein Einwurf-Einschreiben, unter Fristsetzung zur Zahlung auf. Wenn Sie die aktuelle Anschrift nicht kennen, hilft eine Einwohnermeldeamtsanfrage.
Sobald der Gegner mit der jeweiligen Zahlung im Verzug ist, können Sie einen Anwalt beauftragen und die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend machen. Allerdings sind Sie Kostenschuldner des Anwalts; ob Sie den Erstattungsanspruch beim Gegner durchsetzen können, hängt u. a. auch von dessen Zahlungsfähigkeit ab.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
Diese Antwort ist vom 18. Mai 2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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