Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Wenn Sie nachweisbar seit 2004 unter der Bezeichnung „xxx" Events veranstalten und seit 2005 diese Dienstleistungen auch unter der Domain www.xxx.de bewerben, kann davon ausgegangen werden, dass Sie Kennzeichenrechte an „xxx" im Sinne des § 5 Absatz 2 MarkenG
(Unternehmenskennzeichen) erworben haben.
Da die Anmeldung der Marke erst 2009 erfolgte, können Sie sich insoweit also auf ältere Kennzeichenrechte berufen. Bei einer deutschlandweiten Bekanntheit könnte sich sogar ein Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG
ergeben, zumindest soweit die von Ihnen unter dem Kennzeichen angebotenen Waren/Dienstleistungen mit der Markeneintragung übereinstimmen.
Eine Verlinkung auf eine fremde Webseite kann vom Markeninhaber regelmäßig nicht untersagt werden, da es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt (so bereits LG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2005, Az. 34 O 51/05
: Bloße Markennennung, Bezugnahme auf fremde Marken).
Zumindest nach Ihrer kurzen Schilderung ist davon auszugehen, dass die vom Markeninhaber geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 07.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: http://www.jan-wilking.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Jan Wilking