Sehr geehrter Herr B.,
die Antworten auf Ihre Fragen sind einfach: In beiden Fällen gibt es keine rechtliche Verbindlichkeit!
Eine rechtliche Verbindlichkeit für einen Schwangerschaftstest kann es ohnehin nicht geben. Liegt eine Schwangerschaft vor, ist es egal, was der Test vorher ergeben hat. Eine Schwangerschaft ist eindeutiger als ein Testergebnis. Diese Tests sind zwar recht zuverlässig, aber es gibt trotzdem sowohl falsch positive wie auch falsch negative Ergebnisse.
Auch aus der Aussage Ihrer Geliebten, sie sei nicht schwanger, lässt sich eine rechtliche Verbindlichkeit nicht herleiten.
Sie müsste Ihnen weder das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilen noch kann sie in irgendeiner Form belangt werden, wenn sie jetzt nicht erklärt, schwanger zu sein. Gleiches gilt, wenn sie erklärt, eben nicht schwanger zu sein. Sollte eine Schwangerschaft bestehen und Sie wären tatsächlich der Vater, dann ist das so, mit allen Konsequenzen.
Auch ein eventueller Vaterschaftstest kann nicht mit dem Argument verweigert werden ein Test sei negativ gewesen und sie habe erklärt sie sei nicht schwanger und habe ihre Periode bekommen. Es gibt eine gesetzliche Regelung dafür, wer alles als Vater in Betracht kommt. In § 1600d Abs. 2 und 3 BGB ist geregelt:
"Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.
Als Empfängniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. 2Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als Empfängniszeit."
Fällt also ihr Geschlechtsverkehr in diesem Zeitraum, dann kann, wenn eine Schwangerschaft gegeben ist, die spätere Mutter vermuten, dass Sie der Vater seien. Steht der Geschlechtsverkehr in diesem Zeitraum fest, dann wird auch ein Vaterschaftstest angeordnet. Durch diesen von einem Gerichtsmediziner durchgeführten Test lässt sich die Vaterschaft dann feststellen und beweisen oder eben auch das Gegenteil.
Die schwerwiegenden Zweifel, von denen das Gesetz spricht sind übrigens nicht das negative Ergebnis eines Schwangerschaftstests.
Irgendwelche Vereinbarungen die derartiges umgehen sollen sind zwecklos, weil nichtig. Absichern können (und müssen) Sie sich nicht, weil eine Schwangeschaft/Vaterschft nicht erwiesen ist und eine "Absicherung" gegen Unterhaltsansprüche ohnehin nicht gegeben ist.