Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung sollte unbedingt Einspruch eingelegt werden.
Auch wenn man Ihre Definition von "Formfehler" so nicht ganz nachvollziehen kann, ist fraglich, ob es noch im Eigentum eines Anderen gestanden hat.
Dieses alles lässt sich aber erst nach Kenntnis der gesamten Akte letztlich feststellen und beurteilen.
Auch ist zu berücksichtigen, dass Sie sich offenbar für eine Fundmeldung in einem Irrtum befunden haben. Ob und inwieweit das entlastend sein wird, lässt sich auch erst durch die Akteneinsicht feststellen.
Offenbar haben Sie aber einen Strafbefehl bekommen.
Damit dieser nicht rechtskräftig wird, ist Einspruch notwendig.
Dann sollte eine Akteneinsicht zwingend erfolgen, um überhaupt die Vorwürfe und mögliche Beweismöglichkeiten zu kennen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg
Diese Antwort ist vom 30.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
mit Formfehler meine ich, das ich nicht den richtigen weg eingeschlagen habe, also direkt zur Polizei gegangen bin. Ich habe lediglich die Rahmennummer selber überprüft und keine Suche gefunden und anschließend auf dieser Internetseite meinen Fund veröffentlicht. Dazu ist auch anzumerken, das ich bei Aufgabe der Anzeige des Einbruchs in meinem Haus die dafür zuständige Polizeibeamtin die Rahmennummer eingegeben hat und ebenfalls keine Einträge gefunden hat. Dieses Fahrrad wird also nicht gesucht!!!
Das meinen Sie dann offensichtlich mit der Akteneinsicht.
Mit welcher Begründung soll ich also Einspruch erheben?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
zumindest wird das Fahrrad auf dieser einen Internetweite nicht gesucht. Das bedeutet aber nicht, dass es herrenlos ist, also der Eigentümer sein Eigentum aufgegeben hat.
Die Akte der Staatsanwaltschaft, aufgrund deren Inhalt der Strafbefehl erlassen worden ist.
Ohne diesen Inhalt kann man auch keine Begründung des Einspruchs seriös vorhersagen.
Der Akteninhalt MUSS also schon BEKANNT SEIN, um einen Weg vorschlagen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg